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Keine Hilfeleistung in Steuersachen durch gewerblich tätigen Schuldenberater
[i]OLG Frankfurt/M., Urteil vom 8.12.2016 - 6 U 51/16 NWB WAAAG-38235 Eine den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehaltene „Hilfeleistung in Steuersachen“ (§ 1 StBerG) liegt nicht vor, wenn ein gewerblich tätiger Schuldnerberater mit Blick auf das für seine Kunden angestrebte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren an das Finanzamt herantritt und dieses um entsprechende Stundung der Forderung bzw. Erlass von [i]infoCenter „Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen” NWB UAAAB-17522 Säumniszuschlägen sowie um Aussetzung der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung bittet. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Verwirklichung von Steuertatbeständen.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 StBerG würde gegen eine Einschränkung der Berufsausübung des Schuldnerberaters in diesem Sinne S. 1040sprechen. Denn damit wäre dessen Kerntätigkeit, nämlich mit Gläubigern über Zahlungsmodalitäten zu verhandeln und Schuldenerlasse zu treffen, quasi grds. ausgeschlossen, wenn es sich bei einem der Gläubiger um das Finanzamt handelte. Diese Tätigkeit erfordert zudem auch keine spezifischen steuerlichen Kenntnisse und es droht deshalb auch keine Gefahr einer (steuerlichen) Falschberatung, was insgesamt für eine Vorbehaltsaufgabe zugunsten des Steuerberaters spricht.