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Online-Nachricht - Dienstag, 28.03.2017

Investitionszulage 2007 | Förderung für Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (FG)

Ein Wirtschaftsgut kann im zulagenrechtlichen Sinne auch dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (; rkr.).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 2007, das für den Streitfall eingreift, sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mindestens fünf Jahre nach dessen Beendigung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben.

Begünstigte Investitionen sind gemäß § 1 Abs. 2 InvZulG 2007 ferner u.a. auch die Herstellung neuer Gebäude, soweit diese zu eine Erstinvestitionsvorhaben gehören und mindestens fünf Jahre nach dessen Abschluss in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift verwendet werden.

Sachverhalt: Streitig ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für Wirtschaftsgüter in den Jahren 2007 bis 2009, die die Klägerin als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung selbst nutzt.

Hierzu führten die Richter des Sächsischen FG weiter aus:

  • Zur Betriebsaufspaltung hat der BFH wiederholt entschieden, dass ein Wirtschaftsgut im zulagenrechtlichen Sinne auch dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören kann, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.

  • Hierbei kommt es auf die konkrete Nutzung der Wirtschaftsgüter an, deren Anschaffung bzw. Herstellung mit der InvZul gefördert werden soll.

  • Die Investitionszulage ist nur für solche Wirtschaftsgüter zuzuerkennen, die ab Vornahme der Investition ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem begünstigten Gewerbezweig dienen; die Verwendung in einem nicht begünstigten Bereich darf 10 Prozent nicht überschreiten.

  • Vorliegend müssen daher die Wirtschaftsgüter, für die die Klägerin Zulage begehrt, während des Verbleibenszeitraums durchgängig zu mindestens 90% in einem geförderten Betriebsbereich zum Einsatz gekommen sein.

  • Ein solcher Einsatz der streitigen Wirtschaftsgüter in einem der vom InvZulG 2007 geförderten Gewerbezweige lässt sich im Streitfall nicht feststellen.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
FAAAG-41394