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Lohnzahlungen: Verspätungen führen zu Schadenersatz
Unternehmer, die ihren Mitarbeitern ihren Lohn zu spät überweisen, müssen eine Entschädigung von 40 € zahlen, analog des Anspruchs auf Schadenersatz von Gläubigern bei Verzug des Schuldners (§ 288 Abs. 5 BGB). Das hat das Landesarbeitsgericht in Köln mit Urteil vom entschieden (Az. 12 Sa 524/16 NWB FAAAF-89295). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.