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Gesellschaftsrecht | Beurkundung für Satzungsänderung bei Einpersonen-GmbH
Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung wird auch bei der Einpersonen-GmbH durch Einhaltung der Formvorschriften (§§ 36 ff. BeurkG) genügt.
Anders als bei der Gründung der GmbH, wo stets die §§ 6 ff. BeurkG Anwendung finden, kann die gebotene notarielle Beurkundung bei einer Satzungsänderung, die durch Beschluss erfolgt (§ 53 GmbHG), daneben nach pflichtgemäßem Ermessen des Notars auch als Tatsachenbeurkundung (§§ 36 f. BeurkG, „Beurkundungen anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen und Vorgänge“) behandelt werden (vgl. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 53, Rn. 70), und zwar auch im Fall der Einpersonen-GmbH, denn auch bei ihr liegt insoweit materiell-rechtlich ein Beschluss vor; da auch die eine Unterschri...