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Einkommensteuer | Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das Gesamthandsvermögen
Nach dem kommen als Einlage im Sinne der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur „vorgezogenen Einlage“ nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.
Das Urteil ist nur noch für die Vergangenheit von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung vor Einfügung des Abs. 1a in den § 15a EStG durch das JStG 2009 konnten Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos zum Ansatz eines Korrekturpostens führen, soweit sie nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden. Abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG waren danach Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu behandeln, wenn dadurch erneut ein negatives Kapitalkonto entstand oder sich erhöhte (s. nur BStBl 2007 II S. 934