Arbeitshilfe Juli 2019

Verspätungsgeld – Absehen von der Erhebung gemäß § 22a Abs. 5 EStG – Keine Zurechnung des Verschuldens eines lediglich als „Zulieferer“ und nicht als Erfüllungsgehilfe fungierenden Softwareherstellers

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Kann bei einer Überschreitung der Meldefristen zur Datenübermittlung gemäß § 22a Abs. 1 EStG ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EStG nur dann festgesetzt werden, wenn die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige als fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, also mit subjektivem Verschulden, zu vertreten hat?

Wie ist das "Vertretenmüssen" i.S. des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG – auch bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen –, auszulegen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB HAAAG-40929