Arbeitshilfe Juli 2018

Abgrenzung zwischen Einkünften aus § 20 EStG und § 17 EStG bei Zufluss von Erträgen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der Veräußerung aufgrund eines vor der Veräußerung erfolgten vorgezogenen Gewinnverteilungsbeschlusses

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Gehört zum Veräußerungserlös nach § 17 EStG auch eine im Folgejahr empfangene Gewinnausschüttung (Dividende), die auf eine im notariellen Veräußerungsvertrag von 2007 enthaltene Vereinbarung zurückzuführen ist, dass die Hälfte der bis einschließlich erzielten Gewinne (= in 2007 erwirtschaftete Gewinne und Gewinnvorträge) dem Veräußerer zustehen, soweit sie nicht bereits ausgeschüttet wurden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB BAAAG-40863