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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 15-16 | Körperschaftsteuer: Neuer § 8d KStG erleichtert Verlustverrechnung

Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften” ermöglicht Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 8c KStG nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann nicht genutzte Verluste wegfallen, die weitere Nutzung der nicht genutzten Verluste, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen.

Track 15 | Normenkontrollverfahren, fortführungsgebundener Verlustvortrag

Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, in den nächsten Minuten machen wir Sie vertraut mit den Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften, das ebenfalls Ende 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. In das Körperschaftsteuergesetz ist ein neuer § 8d KStG eingefügt worden. Dieser schränkt auf einen entsprechenden Antrag hin den Untergang von Verlusten nach § 8c KStG ein. Dadurch wird die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Höhe von mehr als 25 % erleichtert.

Lassen Sie mich das Fazit vorwegnehmen: Die Neuregelung kann zwar verhindern, dass ein Verlust nach § 8c KStG untergeht. Sie hat aber komplizierte V...

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