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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7104/15

Gesetze: UStDV § 8, UStDV § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, UStDV § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 6 Abs. 4, EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. a

Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen

kein Ausfuhrnachweis allein mittels Einlieferungsscheins der Post

Feststehen der Voraussetzungen einer Ausfuhr

Leitsatz

1. Ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen reicht als Ausfuhrnachweis nur aus, wenn sich daraus die Versendung in das Drittland eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Von daher sind die in der Praxis von den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nicht ausreichend.

2. Die Angaben im Rahmen der Belegnachweise nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStDV müssen vom mit dem Transport beauftragten Unternehmen stammen, sodass im Rahmen der formalen Belegnachweise ergänzende Angaben durch den liefernden Unternehmer oder Dritte nicht ausreichen.

3. Die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen einer Ausfuhr unbestreitbar feststehen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 37
DStRE 2017 S. 1445 Nr. 23
AAAAG-40470

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.01.2017 - 7 K 7104/15

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