kein Ausfuhrnachweis allein mittels Einlieferungsscheins der Post
Feststehen der Voraussetzungen einer Ausfuhr
Leitsatz
1. Ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen reicht als Ausfuhrnachweis nur aus, wenn sich daraus die
Versendung in das Drittland eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Von daher sind die in der Praxis von den Postdienstleistern
üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nicht ausreichend.
2. Die Angaben im Rahmen der Belegnachweise nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStDV müssen vom mit dem Transport
beauftragten Unternehmen stammen, sodass im Rahmen der formalen Belegnachweise ergänzende Angaben durch den liefernden Unternehmer
oder Dritte nicht ausreichen.
3. Die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen einer
Ausfuhr unbestreitbar feststehen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 37 DStRE 2017 S. 1445 Nr. 23 AAAAG-40470
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.01.2017 - 7 K 7104/15
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