BFH Beschluss v. - VII S 35/99

Gründe

Der Senat versteht das Begehren des Antragstellers und Klägers (Antragsteller) als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH für das Klageverfahren gegen einen Haftungsbescheid ablehnenden .

Der Antrag ist jedoch abzulehnen, weil die Klage gegen den Haftungsbescheid keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und damit dem Antragsteller auch in einem nach Bewilligung von PKH von einem zur Prozessführung berechtigten Vertreter unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeleiteten Beschwerdeverfahren die begehrte PKH nicht gewährt werden könnte.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlt es hier. Unabhängig davon, dass dem Senat eine für die Gewährung von PKH notwendige zeitnahe Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht vorliegt (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO; , BFH/NV 1994, 119), verspricht die Klage gegen die Inanspruchnahme des Antragstellers wegen Haftung für Lohnsteuer 1992 und für Umsatzsteuer 1991 und 1992, wie das FG zutreffend in seinem die Gewährung von PKH ablehnenden Beschluss dargelegt hat, aus materiell-rechtlichen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der…GmbH wegen schuldhafter Verletzung seiner steuerlichen Verpflichtungen zur Haftung für inzwischen rechtskräftig festgesetzte, aber nicht abgeführte Lohnsteuer und Umsatzsteuer einschließlich Nebenleistungen der GmbH in Anspruch genommen werden konnte und dass der Finanzbehörde weder ein Ermessensfehler, noch ein rechtswidriges Verhalten deshalb vorzuwerfen sei, weil sie den unrichtig bekannt gegebenen ersten Haftungsbescheid als nichtig angesehen und deshalb ”aufgehoben” und einen neuen —nunmehr angefochtenen— Haftungsbescheid gegenüber dem Antragsteller erlassen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Haftungsinanspruchnahme mit der ”Aufhebung” des nichtigen Haftungsbescheides nicht erledigt; vielmehr war der Beklagte (Finanzamt), der auf den erneuten Erlass eines Haftungsbescheids in der Aufhebungsverfügung ausdrücklich hingewiesen hatte, berechtigt, den Antragsteller durch Erlass eines nunmehr ordnungsgemäß bekannt gegebenen Haftungsbescheides erneut in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller kann sich gegen den Erlass des zweiten Haftungsbescheides weder auf schützenswertes Vertrauen, noch darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen ist er durch den zweiten Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom auf eine deutlich niedrigere Haftungssumme in Anspruch genommen worden (zu der gesamten Problematik vgl. Senatsentscheidungen vom VII R 112/81, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562, und vom VII B 237/91, BFH/NV 1992, 639).

Der Senat teilt die in den Beschlussgründen des FG, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO), dargelegte materiell-rechtliche Auffassung, wonach der Klage des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid die erforderliche Erfolgsaussicht fehlt. Der Antragsteller hat auch jetzt keine —wenigstens laienhaft dargestellten— Gründe vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner begründen könnten.

Nach alldem hätte auch eine nach Bewilligung von PKH unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand formgerecht erhobene Beschwerde gegen den die Bewilligung der PKH ablehnenden Beschluss des FG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 41 Nr. 1
UAAAA-66135