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BFH 25.10.2016 I R 54/14, StuB 6/2017 S. 247

Körperschaftsteuer | Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges

(1) Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf dem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 Abs. 2 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i. S. des Art. 54 Abs. 2 AEUV begründen. (2) Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung – werden die Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet –, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an das Senatsurteil vom - I R 94/02 NWB YAAAC-38819, BStBl 2010 II S. 331 = Kurzinfo StuB 2007 S. 236 NWB TAAAC-40185; Bezug: Art. 54 Abs. 1, 2, Art....

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