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Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung bei der Besteuerung von Reiseleistungen i. S. des § 25 UStG
, Rev. anhängig, Az. des BFH: V R 60/16
Das zur Einheitlichkeit der Leistungselemente einer Reisedienstleistung i. S. des § 25 UStG entschieden.
A. Leitsatz (nicht amtlich)
Reiseleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
B. Sachverhalt
Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Klägerin führte Veranstaltungen, Reisevermittlungen sowie die Vermietung und den Verkauf von Ferienimmobilien aus.
Im Streitjahr vermietete die Klägerin im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien (Gemeinschaftsgebiet) zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Die Immobilien mietete die Klägerin insoweit von den jeweiligen Eigentümern an.
Die Klägerin erklärte die entsprechenden Umsätze zum Regelsteuersatz. Die Bemessungsgrundlage ermittelte sie, indem sie unter Verweis auf die Margenbesteuerung des § 25 UStG von den Gesamterlösen die als solche bezeichneten Reisevorleistungen abzog und sodann den Nettobetrag aus diesem als Bruttomarge bezeichneten Betrag als Umsätze zum Regelsteuersatz erklärte.
Diesbezüglich beantragte sie nachgehend...