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Bilanzierung | Wertaufholungsverpflichtung nach Einbringung von Betriebsvermögen
Nach dem ist eine gewinnerhöhende Wertaufholung auch dann vorzunehmen, wenn nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung von GmbH-Anteilen diese später wieder werthaltig werden, weil der GmbH durch einen begünstigten Einbringungsvorgang (§ 20 UmwStG 1995) neues Betriebsvermögen zugeführt wird.
Im Streitfall wurden einige Jahre nach der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf eine GmbH-Beteiligung in die GmbH unter geringfügiger Kapitalerhöhung Teilbetriebe mit stillen Reserven nach § 20 UmwStG 1995 zum Buchwert eingebracht. Nach dem Verständnis des BFH wuchsen die stillen Reserven anteilig den früher abgeschriebenen Altanteilen zu. Weil deren Teilwert dadurch anstieg, ist die Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit ...