BSG Beschluss v. - B 13 R 383/16 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Rentenanwartschaften in der ehemaligen DDR - Eigentumsschutz

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 14 Abs 1 GG, EinigVtr

Instanzenzug: Az: S 5 R 5467/13 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 17 R 1043/15 Urteil

Gründe

1Mit Urteil vom hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente verneint. Die in der Bescheinigung der Strafvollzugseinrichtung B. vom genannten sieben Monate mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gemäß dem Strafvollzugsgesetz der DDR seien nicht als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen. Es liege insbesondere keine Beitragszeit iS der §§ 55, 248 SGB VI vor, da für Untersuchungs- und Strafgefangene der ehemaligen DDR keine Beitragspflicht bestanden habe. In Bezug auf die Inhaftierung des Klägers sei auch keine Entscheidung nach dem bundesdeutschen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl Senatsbeschluss vom - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4, stRspr). Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN - Juris RdNr 6).

5Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6Ihr ist bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) zu entnehmen. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl - Juris RdNr 23, stRspr). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, stRspr).

7Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm die in der DDR bescheinigten Rentenanwartschaften im Hinblick auf den Schutz des Eigentums nicht nachträglich entzogen werden dürften, fehlt es an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit dieser Thematik. Er setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften bis zum Beitritt nicht den Schutz von Art 14 Abs 1 GG genossen haben und ihnen verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz nur in der Form zukommt, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands erhalten haben (vgl - BVerfGE 100, 1, 37 - SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51; BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 10).

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:270217BB13R38316B0

Fundstelle(n):
VAAAG-40061