OFD Frankfurt/M. - S 2770 A - 58 - St 51

Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern im Organkreis (§ 26 KStG in Verbindung mit § 34c Absatz 1 und 2 EStG)

Es ist gefragt worden, von wem innerhalb eines Organkreises (Organträger und/oder Organgesellschaft) das Wahlrecht auf Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte ausgeübt werden kann, um eine einheitliche Ausübung des Wahlrechts pro ausländischem Staat (R 26 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015) sicher zu stellen.

Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Das Wahlrecht nach § 34c Absatz 2 EStG, statt der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, steht für die ausländischen Steuern des gesamten Organkreises allein dem Organträger zu. Demnach sind die gesamten ausländischen Steuern des Organkreises unter Berücksichtigung der per-country-limitation entweder nach § 34c Absatz 2 EStG von den Einkünften des Organträgers abzuziehen oder, wenn dieses Wahlrecht nicht in Anspruch genommen wurde, nach § 34c Absatz 1 EStG i. V. m. § 19 Absatz 1 und 5 KStG auf die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer des Organträgers anzurechnen.

Zu beachten ist, dass nur das Wahlrecht auf Anrechnung oder Abzug nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG auf der Ebene des Organträgers ausgeübt wird. Der Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgt auf Ebene der Organgesellschaft.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2770 A - 58 - St 51

Fundstelle(n):
JAAAG-39995