IWB Nr. 5 vom Seite 1

Himmelblaue Seide und der Anteil des Fiskus

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Bundesregierung, Jahreswirtschaftsbericht 2017 unter http://go.nwb.de/dz4i2Der Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung zeichnet ein Bild vom Standort Deutschland in himmelblauer Seide: für das letzte Jahr notiert er ein Gesamtwachstum von 1,9 %, eine Zunahme der Exporte um 2,5 % und eine sehr leistungsfähige Industrie. Viele Zahlen sind in der Tat beeindruckend.

[i]Steuerquote ist nicht der wesentliche Hemmschuh für exportstarke UnternehmenAllerdings hat die Bundesregierung auch zuletzt nicht viel dafür getan, um internationale Unternehmungen steuerlich zu erleichtern. Die Rede ist hier nicht von der Steuerquote an sich; sie erscheint nicht als ein elementarer Hemmschuh (anders sieht es bei einigen Immobilieninvestments aus, wie ab S. 175 anschaulich belegen). Doch sagt es die Zusammenfassung des Wirtschaftsberichts unter Ziffer 11. ganz offen: „Die Bundesregierung hat die Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu einem Schwerpunkt ihrer Wirtschafts- und Finanzpolitik gemacht.“ Unter Ziffer 66 wird dies noch einmal unter internationalen Vorzeichen wiederholt. Zum Schluss heißt es dort: „Die Bundesregierung wird sich auch während des deutschen G20-Vorsitzes 2017 weiter entschlossen für eine zügige und umfassende Umsetzung der beschlossenen [BEPS-]Maßnahmen einsetzen und für mehr Rechtssicherheit in der grenzüberschreitenden Besteuerung eintreten.“

[i]Zunehmende Komplexität durch deutsche Linking RulesErkennbar sorgt sich der Fiskus um seinen Teil vom Steuersubstrat. Hier liegt der Hase im Pfeffer. Denn die deutsche Fiskalpolitik fördert zwar die internationale Transparenz der Unternehmen. Ob dies allerdings (in aller Allgemeinheit) im Interesse der heimischen Wirtschaft und des deutschen Fiskus ist, ist nicht so sicher. Störend ist überdies die starke Tendenz, immer neue Korrespondenzregeln in das nationale Steuerrecht einzuschleusen und Rechtsfolgen für den Steuerpflichten von der Besteuerung im Ausland abhängig zu machen. Als Beispiele seien die § 4i, § 4j und § 50d Abs. 9 EStG genannt (zu Letzterem s.  im Top-Beitrag mit einer positiveren Bewertung ab S. 166). Dies verkompliziert die steuerliche Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und schafft zusätzliche Doppelbesteuerungsrisiken.

[i]Durchbrechungen international gängiger Regeln zugunsten des deutschen FiskusMit § 8b Abs. 1 KStG ist noch eine weitere Abweichung vom international gängigen Besteuerungssystem Gegenstand dieser Ausgabe (vgl. ab S. 197). Die Norm verdrängt das abkommensrechtliche Schachtelprivileg. In der Folge schlägt die Hinzurechnung pauschaler Betriebsausgaben durch und – welche Überraschung – dies geschieht auch in diesem Fall zugunsten des deutschen Fiskus.

Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 5 / 2017 Seite 1
NWB WAAAG-39982