Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Liebe Leserinnen und Leser,
der Bundestag hat am das Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz – BEG II) verabschiedet (BT-Drucks. 18/9949). Zuvor war es in dem federführenden Ausschuss zu weiteren Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf gekommen (BT-Drucks. 18/11778).
Wesentliche steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen im Überblick:
Abgabenordnung: Der Entwurf sieht rückwirkend zum Erleichterungen bei den Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, vor (§ 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO-E). Für zugegangene Lieferscheine soll die Aufbewahrungsfrist bereits mit dem Erhalt der Rechnung enden bzw. für abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung. Der Bundesrat lehnte in seiner Stellungnahme die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine zwar ab, weil diese oft Bestandteil der Rechnungen seien und bei Bargeschäften oft der einzige Anhaltspunkt bei der Ermittlung von Steuerhinterziehung seien. Die Bundesregierung blieb in ihrer Gegenäußerung jedoch bei ihrer Auffassung.
Einkommensteuer
Geänderte Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG: Für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, sollen Aufzeichnungen nur noch erforderlich sein, wenn der Wert des Wirtschaftsguts 250 € (bislang: 150 €) übersteigt (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG-E, § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG-E).
Anhebung der oberen Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung von 4.000 € auf 5.000 € rückwirkend zum (§ 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. EStG-E).
Haftungsausschluss in den Fällen des echten Factoring: Der NWB WAAAF-68578 entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, i. R. des echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. § 13c Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG-E soll nun rückwirkend zum die bisherige Verwaltungsregelung in Abschn. 13c.a Abs. 27 UStAE gesetzlich festschreiben. Demnach gilt die Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs hat.
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 250 € rückwirkend zum (§ 33 UStDV-E).
Vereinfachtes Verfahren bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Ist der tatsächliche Wert der Beiträge für den laufenden Monat nicht bekannt, soll rückwirkend zum die Berechnung auch auf Grundlage des Werts des Vormonats erfolgen können (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV-E).
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
Herzliche Grüße
Ihre
Karin Hückel
Fundstelle(n):
SteuerStud 5/2017 Seite 265
LAAAG-39870