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Nicht alle Mietaufwendungen unterliegen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-39185 Der NWB DAAAF-89556 entschieden, dass das an ausländische Messegesellschaften gezahlte Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen nicht als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegt. Das Urteil klärt verschiedene Fragen im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (Hinzurechnung von Mietaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter) und dürfte wegweisend für weitere „Durchleitungsfälle“ sein.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]BFH, Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15 NWB DAAAF-89556 Im Streitfall hatte eine GmbH „Ausstellerverträge“ mit den Veranstaltern von Messen abgeschlossen. Zugleich schloss die GmbH im eigenen Namen Verträge mit Unternehmen über die „Zulassung“ zum Gemeinschaftsstand auf der Messe ab. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen im Rahmen der „Ausstellerverträge“ nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Der BFH entschied zugunsten der GmbH.
Entscheidungsgründe
[i]Kein Anlagevermögen der KlägerinNach Auffassung des BFH sind die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nicht gegeben, da die angemieteten Messeflächen nicht als Anlagevermögen der Klägerin anzusehen gewesen wären. Denn unter Berücksichtigung des „Geschäftsgegenstands...