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Lohnsteuer | Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten
Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nach dem nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i. S. des § 3b Abs. 1 EStG.
Die Konsequenz dieser für die Klinik als Arbeitgeberin nachteiligen Entscheidung kann nur eine Änderung der arbeitsvertraglichen Grundlagen zur Entlohnung ihrer Ärzte sein, will man sich die Vorteile der Subvention durch § 3b EStG erhalten. Es müssen tatsächlich Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn und zu pauschalen Zusatzvergütungen vereinbart, gezahlt und ausgewiesen werden. Ob es in dem gesonderten Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu einer anderen En...