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NWB Nr. 11 vom Seite 779

Neue Obergrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

[i]Pressemitteilung des BMWi vom 7.3.2017Am hat sich die Große Koalition auf die Anhebung des Schwellenwerts für Sofortabschreibungen sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 € können künftig Anschaffungen bis zum einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden (Pressemitteilung des BMWi vom ). Unternehmen können künftig beispielsweise Schreibgeräte, Tablets oder Büromaterialien bis zu [i]Neue Obergrenze: 800 €einem Wert von 800 €, also fast doppelt so viel, sofort abschreiben.

[i]Hechtner, NWB 9/2017 S. 637Normalerweise müssen Unternehmen Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre abschreiben, meistens fünf Jahre oder länger. In dieser Zeit müssen die Güter in einem Anlagenregister aufgeführt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können aber bereits in dem Jahr abgeschrieben werden, in dem das Unternehmen sie angeschafft hat, die sog. Sofortabschreibung. Mit der Anhebung des Schwellenwerts für die Sofortabschreibung entfallen künftig für viele Wirtschaftsgüter Aufzeichnungspflichten. Die Anhebung soll zum [i]Inkrafttreten: 1.1.2018 in Kraft treten.

Die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter ergänzt thematisch die Arbeitsprogramme „Bessere Rechtsetzung 2014 und 2016“, mit denen ...

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