BFH Beschluss v. - VII B 39/00

Gründe

Der rechtskundig vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen die Vorentscheidung Revision eingelegt, die, da sie nicht zulassungsfrei statthaft war, vom Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen worden ist, und in demselben Schriftsatz ”hilfsweise für den Fall, dass die eingelegte Revision nicht statthaft sein sollte”, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der per Fax übermittelte Rechtsmittelschriftsatz ist beim Finanzgericht (FG) kurz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, am eingegangen. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, er habe den Schriftsatz fristgerecht noch am um 23.28 Uhr abgeschickt und dabei festgestellt, dass an seinem Faxgerät die Umstellung auf die Winterzeit noch nicht vorgenommen worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass beim Faxgerät des Empfängers die korrekte Uhrzeit angegeben würde, da es sonst möglich wäre, durch Verstellen der Uhrzeit beim Faxgerät des Absenders den Nachweis beim Empfänger zu manipulieren. Aus diesem Grund habe er darauf verzichtet, die Uhr sofort umzustellen und das Fax erneut abzuschicken.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger die Einhaltung der Rechtsmittelfrist versäumt hat und ob ihm dann aufgrund seines Vorbringens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte, denn die Beschwerde ist bereits aus einem anderen Grund unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine hilfsweise für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Verfahrensrevision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie als bedingt eingelegt anzusehen ist und es sich bei dieser Bedingung um eine echte Bedingung, nicht lediglich um eine —unschädliche— Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, und vom VII B 132/97, BFH/NV 1998, 194; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 54, m.w.N.). Ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist aber wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits unzulässig (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O.).

Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch deshalb zu verwerfen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel —Übergehen des als Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens— nicht ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet worden ist. Denn dazu gehört jedenfalls auch der Vortrag, dass der Beschwerdeführer das Übergehen des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem FG entweder gerügt hat oder weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, den Mangel zu rügen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 38 und 40, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1233 Nr. 10
FAAAA-66046