BFH Beschluss v. - X B 70/06

Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 116 Abs. 1

Instanzenzug: ,G,U,F

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine hilfsweise für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Sie ist als bedingt eingelegt anzusehen. Auch handelt es sich um eine (schädliche) echte Bedingung und nicht lediglich um eine (unschädliche) Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses (, BFH/NV 2003, 1344, m.w.N.). Ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits unzulässig (, BFH/NV 2000, 1233).

2. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gestellte Antrag, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, war abzulehnen. Zwar kann diese Frist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen Monat verlängert werden. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde —wie dargelegt— unzulässig ist. Eine Verlängerung der genannten Frist ist deshalb nicht geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers zu dienen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1863 Nr. 10
MAAAB-91826