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Online-Nachricht - Montag, 06.03.2017

Einkommensteuer | Überschusserzielungsabsicht bei Nießbrauchsrecht (FG)

Bei einem Mietobjekt, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen wurde und für das sich der Übergeber ein Nießbrauchsrecht für fünf Jahre zurückbehalten hat, wird eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger und seine 2008 verstorbene Ehefrau waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks im Privatvermögen. Auf dem Grundstück entstand 2000 ein Gebäude, in dem drei Wohnungen (eine davon an den Sohn der Kläger) vermietet wurden. Der Kläger und seine Ehefrau übertrugen das Eigentum an dem Grundstück im Jahr 2000 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (wirtschaftlich) auf den Sohn. Dabei behielten sie sich für die Dauer von fünf Jahren ein Nießbrauchsrecht vor.

Im Zuge einer Außenprüfung für die Streitjahre 2002-2004 gelangte das FA zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus der Vermietung nicht anzuerkennen seien, weil die Vermietung auf die Dauer des Nießbrauchs zu begrenzen sei und infolgedessen kein Totalüberschuss zu erzielen sei.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Der Kläger hat einen Anspruch auf gesonderte und einheitliche Feststellung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie aus der Vermietung der beiden an Dritte vermieteten Wohnungen resultieren. Insofern kann dem Kläger nicht eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht entgegengehalten werden.

  • Einkünfteerzielungsabsicht liegt bezüglich der Vermietung an den Sohn des Klägers nicht vor.

  • Aufgrund der (beabsichtigten) fortdauernden Nutzung der Wohnung durch den Sohn des Klägers nach dem Wegfall des Nießbrauchs war diese Einkunftsquelle – unbeschadet der Fragen der Generationennachfolge oder der Anerkennung als Angehörigen-Mietvertrag – von vornherein nicht auf Dauer, sondern lediglich auf fünf Jahre angelegt. Denn es war von Beginn an klar, dass nach Ablauf der fünf Jahre durch den Wegfall des Nießbrauchs und dem damit einhergehenden Übergang des Mietverhältnisses auf den Eigentümer zum Erlöschen des Mietverhältnisses (Konfusion) kommen würde und diese Einkunftsquelle in eine Selbstnutzung (des Rechtsnachfolgers) überführt werden würde.

  • Die danach erforderliche „Überschussprognose” fällt negativ aus. Im Zeitraum bis zum Wegfall des Nießbrauchs sind aus diesem Mietverhältnis indessen keine steuerlichen Überschüsse erzielt worden und das war auch nicht zu erwarten.

  • Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf die beiden an Dritte vermieteten Wohnungen. Insofern liegt eine auf Dauer angelegte Vermietung von Wohnraum vor, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend unterstellt wird, ohne dass es noch einer Überschussprognose bedürfte. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Kläger von Beginn der Vermietung an beabsichtigte, das Gebäude im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn zu übertragen.

Hinweis:

Die Revision hat das FG mit Blick auf die Klärung der einkunftsartspezifischen Anforderungen an die Einkünfteerzielungsabsicht und wegen der abweichenden Entscheidungen sowie zugelassen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
TAAAG-39234