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Erhöhung eines wegen verspäteter Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung einer Steuerberatungsgesellschaft festgesetzten Verspätungszuschlags
Hat eine Steuerberatungsgesellschaft die Jahresumsatzsteuererklärung sechs Wochen verspätet und erst nach Erlass eines Schätzungsbescheids abgegeben, so ist das FA im Einspruchsverfahren grundsätzlich nach vorheriger Verböserungsankündigung auch zu einer verbösernden Erhöhung des Verspätungszuschlags berechtigt, wenn es dabei erstmals auch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärungen der Vorjahre berücksichtigt. Ist die von der Steuerberatungsgesellschaft zu leistende Umsatzsteuerabschlusszahlung aber nur geringfügig, darf der Verspätungszuschlag grundsätzlich nicht über der Höhe der Abschlusszahlung liegen. Ein die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag kann dann nur bei besonderer Schwere der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden (Bezug: § 5, § 152 Abs. 1, 2, § 367 Abs. 2 AO; § 102 FGO).
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