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Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen (Bezug: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt anstelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Dieser Wortlaut erfasst jedenfalls Erträge aus einer tatsächlich durchgeführten Grundstücksverwaltung. Die nach dem Wortlaut der Vorschrift maßgebliche „Verwaltung und Nutzung“ eigenen Grundbesitzes erfasst also offenkundig nicht die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, so der BFH.