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Tätigkeiten und Leistungen im Zusammenhang mit Organentnahmen
Ertrag- und umsatzsteuerliche Einordnungen
Vor dem Hintergrund einer stetigen Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Gesundheitssektor und einer immer älter werdenden Gesellschaft sind Organentnahmen und die sich anschließende Übertragung möglich und zum Teil gewünscht. Rechtliche Grundlagen finden sich insbesondere im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) und in den hierzu ergangenen Ausführungsgesetzen vieler Bundesländer. An der Umsetzung wirkt die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als gemeinnützig ausgestaltete Stiftung des bürgerlichen Rechts mit. Zu den Aufgaben der DSO gehören u. a. die Organisation und Koordinierung der Entnahme von Organen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung.
Aus steuerrechtlicher Sicht liegen mehrere zu beurteilende Tätigkeiten bzw. Leistungen vor. Nachfolgend soll dies anhand eines steuerbegünstigten Entnahmekrankenhauses gewürdigt werden.
A. Sachverhalt
Eine nach den §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft ist Trägerin eines Krankenhausbetriebes. Der Krankenhausbetrieb erfüllt unstrittig die Voraussetzungen des § 67 AO.
Im Zusammenhang mit einer Transplantation hat das Entnahm...