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Arbeitsrecht | Haftung des Betriebserwerbers für vorinsolvenzlich erdiente Versorgungsanwartschaften
Auf die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten (verfallbaren und unverfallbaren) Anwartschaften und Ansprüche sind die Regelungen über den Betriebsübergang (§ 613a BGB) nicht anzuwenden. Der Erwerber haftet für sie nicht, sie fallen in die Insolvenz (, BAGE 32 S. 326; NWB UAAAB-93948).
[i]Zum Arbeitsrecht in der Insolvenz Olbertz/ Sturm, NWB 45/2013 S. 3552Beim Betriebsübergang in der Insolvenz des (früheren) Arbeitgebers, wo die insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätze mit dem Schutzzweck des § 613a BGB kollidieren können, gilt es deshalb drei Phasen zu unterscheiden (vgl. Rolfs, in Rolfs/Bloymeyer/Otto, BetrAVG, 6. Aufl. 2015, § 7, Rn. 179): Während für die bis zur Insolvenzeröffnung beim Betriebsveräußerer erdienten...