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Drei zulässige Gründe für das Beenden eines Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden. Etwa wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, wenn eine bestimmte Altersgrenze erreicht wird – oder eben auch durch die Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Kündigungsrecht soll zweierlei garantieren: Arbeitnehmer sollen vor übereilten und sozial ungerechtfertigten Kündigungen geschützt sein. Arbeitgeber müssen aber auch in der Lage sein, Arbeitnehmer entlassen zu können, wenn es die wirtschaftliche Situation erfordert oder wenn ein Arbeitnehmer für seine Position ungeeignet ist. § 1 KSchG besagt, dass eine Kündigung grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam ist, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Eine fristgemäße oder fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Angabe von Gründen ist bei fristgemäßen Kündigungen grundsätzlich nicht erforderlich. In besonderen Fällen ist sie jedoch gesetzlich vorgesehen (z. B. im Mutterschutzgesetz), oder der Tarifvertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung. Unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes fallen nur Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern; außerdem greift der gesetzlic...