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STFAN Nr. 3 vom Seite 10

Die ordnungsgemäße Kassenführung

Dipl.-Kfm. Lars Grözinger, Steuerberater; Bad Schwalbach

Bargeldintensive Betriebe werden von der Finanzverwaltung häufig sehr kritisch gesehen, da hier die Gefahr sehr hoch sein soll, dass nicht alle Betriebseinnahmen versteuert werden. Aus diesem Grund stellt sich vermehrt die Frage, wie eine ordnungsgemäße Kassenführung aussehen muss, um den strengen Blicken der Finanzverwaltung zu genügen. Der Beitrag beschäftigt sich mit den aktuellen Änderungen durch den Jahreswechsel 2016/2017 bei den elektronischen Kassen, den wichtigsten – aber nicht allen – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung, der Frage nach einer sogenannten offenen Ladenkasse und schließt mit einem Ausblick in die Zukunft.

Rechtsstand seit 2002

Buchungsbelege, empfangene und versandte Handels- oder Geschäftsbriefe, Inventare sowie die weiteren in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssytems (z. B. elektronische Kasse) erstellt worden sind, sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) müssen unveränderbar sowie vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Häufig ist in der Praxis zu sehe...