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Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAG-38501 Durch das (BStBl 2016 I S. 759) wird die BFH-Rechtsprechung zu den Schweizer Pensionskassen (z. B. , BStBl 2016 II S. 653; VIII R 38/10, BStBl 2016 II S. 657; VIII R 39/10, BStBl 2016 II S. 665, und vom - VIII R 40/11, BStBl 2016 II S. 675) umgesetzt. Danach folgt die Finanzverwaltung den Vorgaben des BFH und es ist zwischen der nach der schweizerischen beruflichen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium – Säule 2a) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium – Säule 2b) zu unterscheiden. Daraus folgt, dass sowohl die Beiträge in als auch die Leistungen von der beruflichen Vorsorge in einen obligatorischen und überobligatorischen Teil aufzuteilen sind (= Zweiteilungsgrundsatz).
Ausführlicher Beitrag s. .
Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 27.7.2016
[i]BMF, Schreiben vom 27.7.2016, BStBl 2016 I S. 759Die größte Änderung betrifft die steuerliche Beurteilung der Säule 2b (= Überobligatorium) der schweizerischen Altersvorsorge. Diese wird nicht – wie nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung – wie die gesetzliche Rentenversicherung behandelt, sondern als Kapitallebensversicherung eingestuft. Bei der Einstufung der Säule 2a (= ...