Online-Nachricht - Mittwoch, 01.03.2017

Körperschaftsteuer | Steuerpflicht eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges (BFH)

Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S. des Art. 54 AEUV begründen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Klägerin ist ein College einer britischen Universität, die als Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks im Inland im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das FA erließ für das Streitjahr einen Schätzungsbescheid zur Körperschaftsteuer.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das FG stattgegeben Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen mangelhafter Sachaufklärung zurück.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin erzielte aus ihrem Grundstück Vermietungseinkünfte i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die als inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterfallen.

  • Nach Art. 54 AEUV gelten als Gesellschaften die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Dies schließt Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff aus.

  • Soweit aber im gemeinnützigen Bereich tätige Einrichtungen Güter oder Dienstleistungen, die zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich oder sachdienlich sind, erwerbsorientiert und gegen Entgelt anbieten, stehen sie anderen Wirtschaftsteilnehmern gleich. Vor diesem Hintergrund können auch vermögensverwaltende Tätigkeiten wie im Streitfall die Vermietung von Grundbesitz ohne unmittelbaren Bezug zu gemeinnützigen Tätigkeiten Erwerbszwecken in diesem Sinne dienen.

  • Ausgangspunkt und Maßstab der Gemeinnützigkeit ist allein das (innerstaatliche) deutsche Recht, gleichviel, ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist.

  • Allerdings lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr gemeinnützig und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG steuerbefreit war.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-38833