BZSt - St II 2 - S 2473-PB/16/00001 BStBl 2017 I S. 151

Familienleistungsausgleich; Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht (Tabelle) listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. A 29 Abs. 2 Sätze 2 und 4 DA-KG) führen.

In A 28.3 Abs. 1 Satz 2 DA-KG wird ein Verweis auf diese Fundstelle aufgenommen.

Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG


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Land
Berechtigte
Kinder
Altersgrenze
Bezeichnung der Familienleistung
Besonderheiten
Kinderzuschuss zur Rente
Belgien
  • Arbeitnehmer, Selbständige (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit)
  • Familienwohnsitz in Belgien
  • Erwerbsunfähige Arbeitnehmer (einschl. Mutterschaftsurlaub)
  • Arbeitslose
  • Rentner
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Kinder des Lebensgefährten
  • adoptierte Kinder
  • bei Vormundschaft
  • (Halb-)Geschwister
  • Kind muss seinen Wohnsitz in Belgien oder in einem anderen EU-Staat haben.
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 21. Lebensjahr:
Bei Behinderung (keine Altersbeschränkung, wenn das behinderte Kind vor dem das 21. Lj. vollendet hat).
Vollendung 25. Lebensjahr:
Bei Schul- oder Berufsausbildung, sofern die monatlichen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigen.
  • Kinderbijslag/Allocations familiales” (Kindergeld)
Keine Abstufung nach Einkommen.
Kinderzuschuss zur Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Das Kindergeld beträgt monatlich:
1. Kind:
90,28 €
2. Kind:
167,05 €
3. und weitere Kinder:
249,41 €
Alleinerziehende, deren Einkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt, erhalten monatlich folgende Zuschläge:
1. Kind:
45,96 €
2. Kind:
28,49 €
3. und weitere Kinder:
22,97 €
Zusätzlich werden Alterszuschläge gezahlt zwischen 15,73 € und 60,93 €, gestaffelt nach dem Alter der Kinder.
Rentner, Arbeitslose, anerkannte Erwerbsunfähige sowie Mütter in der Zeit des Mutterschutzes, deren Einkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt, erhalten monatliche Zulagen zwischen 28,49 € und 98,88 €.
Behinderte Kinder, deren Grad der Behinderung mindestens 66 % beträgt, erhalten eine Zusatzbeihilfe zwischen 79,17 € und 527,80 € monatlich, gestaffelt nach Leistungsfähigkeit bzw. Grad der Beeinträchtigung.
Bulgarien
  • EU-Bürger mit Wohnsitz in Bulgarien.
  • Vorrangig ist die Mutter anspruchsberechtigt. Der Vater kann nur mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung das Kindergeld erhalten.
  • Bei geschiedenen Eltern erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde.
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kinder, die nach dem Kinderschutzgesetz versorgt werden.
  • Kindergeld wird gewährt bis zum Abschluss der Sekundarbildung, längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern das Kind regelmäßig die Schule besucht, nicht in einer staatlichen Kinderpflegeanstalt untergebracht und nicht verheiratet ist.
  • Kindergeld wird nur gewährt, wenn das durchschnittliche monatliche Familieneinkommen pro Kopf 400 BGN nicht übersteigt.
  • Месечно обеэщетение эа дете” (Kindergeld)
 
 
Das Kindergeld beträgt monatlich:
1. Kind:
37 BGN
2. Kind:
48 BGN
3. Kind:
45 BGN
4. Kind:
10 BGN
für jedes weitere Kind:
20 BGN
bei Mehrlingen (pro Kind):
75 BGN
für ein behindertes Kind:
100 BGN
Dänemark
  • Personen mit Wohnsitz oder Beschäftigung in Dänemark seit 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre (siehe Spalte „Besonderheiten”).
  • Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, wird das Kindergeld grundsätzlich an die Mutter gezahlt; hat der Vater das Sorgerecht für das Kind, so wird das Kindergeld an ihn ausgezahlt.
  • Der Elternteil, der das Sorgerecht hat, muss nach dem Gesetz über Quellenbesteuerung in Dänemark steuerpflichtig sein.
  • Üben getrennt lebende oder geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Dänemark
  • Kindergeld wird nur an unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.
  • Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kindesunterhalt durch öffentliche Mittel finanziert wird.
  • Übersteigt das jährliche Einkommen eines Elternteils den Grenzbetrag von 732.900 DKK, wird das Kindergeld gekürzt. Die Kürzung beträgt 2 % des den Grenzbetrag übersteigenden Betrages.
  • børnefamilieydelse” (Kindergeld)
Seit gilt folgendes: Volles dänisches Kindergeld erhält nur, wer in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre einen Wohnsitz in Dänemark hatte oder dort beschäftigt war; bei kürzerer Wohnsitzdauer bzw. Erwerbstätigkeit gilt folgende Staffelung für anteiliges dänisches Kindergeld: 75 % (18 bis 23 Monate), 50 % (12 bis 17 Monate), 25 % (6 bis 11 Monate), 0 % (weniger als 6 Monate).
Zuschlag zur allgemeinen Familienleistung bei Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Das Kindergeld wird gestaffelt nach Alter der Kinder vierteljährlich gezahlt:
bis zum 3. Lj.:
4.470 DKK
bis zum 6. Lj.:
3.537 DKK
bis zum 14. Lj.:
2.784 DKK
Für Kinder im Alter von 15 bis 17 Jahren wird ein Jugendgeld („ungeydelse”) in Höhe von monatlich 928 DKK gezahlt.
Studierende Eltern erhalten eine vierteljährliche Zulage von 1.783 DKK.
Alleinerziehende erhalten eine Zulage von 1.384 DKK vierteljährlich.
Rentner erhalten eine Zulage pro Kind in Höhe von 3.471 DKK vierteljährlich, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Sind beide Elternteile Rentner, erhöht sich die Zulage auf 3.921 DKK vierteljährlich.
Estland
  • Personen mit Wohnsitz in Estland.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kind muss seinen Wohnsitz in Estland haben; Ausnahme: Kind ist im Ausland in Berufsausbildung.
Vollendung 16. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 19. Lebensjahr:
Bei Schul- oder Berufsausbildung
  • Peretoetused” (Kindergeld)
    Das Kindergeld wird monatlich gezahlt und beträgt für das erste und zweite Kind je 50,00 € und für das dritte und jedes weitere Kind je 100,00 €.
    Behinderte Kinder erhalten eine monatliche Zulage zwischen 69,04 € und 80,55 € (abhängig vom GdB).
    Kinderreiche Familien (ab 7 Kindern) erhalten eine monatliche Zulage von 168,74 €.
    Alleinerziehende erhalten eine Zulage von monatlich 19,18 €.
Leistungen sind einkommensunabhängig.
 
Finnland
  • Eltern/Sorgeberechtigte müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Finnland
Vollendung 17. Lebensjahr
  • Lapsilisä” (Kindergeld)
Abweichende Sätze auf den Åland-Inseln. Kein Anspruch, wenn das Kind eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Nationalen Pensionskasse bezieht.
Kinderzuschuss zur Volks-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt und beträgt:
1. Kind:
95,75 €
2. Kind:
105,80 €
3. Kind:
135,01 €
4. Kind:
154,64 €
ab dem 5. Kind:
174,27 €
Alleinerziehenden wird monatlich eine Zulage von 48,55 € gezahlt.
Frankreich und überseeische Departements
  • Personen mit Wohnsitz in Frankreich.
  • mindestens zwei zu unterhaltende Kinder.
  • Unterhaltsberechtigte Kinder
  • Wohnsitz in Frankreich
  • Kindergeld wird erst ab dem 2. Kind gezahlt.
Vollendung 20. Lebensjahr
Das Einkommen des Kindes darf 55 % des staatlich festgesetzten Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) nicht übersteigen.
  • Allocations familiales (AF)” (Kindergeld)
Keine vergleichbaren Leistungen sind:
„Allocation de Rentrée scolaire (ARS)” (Beihilfe zum Schuljahresbeginn)
„Allocation d’éducation de l’enfant handicapé (AEEH)” (Sonderausbildungsbeihilfe für behinderte Kinder)
„Majorante personne isolée” (Beihilfe für Alleinerziehende)
„Allocation de soutien familial (ASF)” (Waisengeld)
Kinderzuschuss zur Altersrente bei mindestens drei Kindern (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Das Kindergeld beträgt monatlich:
für 2 Kinder:
129,99 €
für 3 Kinder:
296,53 €
für 4 Kinder:
463,08 €
ab dem 5. Kind je Kind:
166,55 €
Seit dem erhalten Familien mit einem Jahreseinkommen von über 67.408 € reduzierte Beträge. Die oben genannten Beträge werden in diesen Fällen – abhängig von der Einkommens-höhe – entweder durch zwei oder durch vier geteilt.
  • Prestation d’accueil du jeune enfant (PAJE)” (Kleinkindbeihilfe)
    Die Kleinkindbeihilfe von monatlich 185,54 € wird gezahlt vom Folgemonat der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes; sie ist einkommensabhängig.
  • Complément familial (CF)” (Familienzuschlag)
    Familienzuschlag in Höhe von 169,19 € erhalten Familien, wenn mindestens drei Kinder im Alter von je mind. drei Jahren vorhanden sind (einkommensabhängig).
  • Majoration” (Alterszuschlag)
    Für über 14jährige Kinder wird ein einkommensabhängiger monatlicher Zuschlag von max. 64,99 € gezahlt, wenn es sich um das älteste Kind einer Familie mit weniger als zwei Kindern handelt. Familien mit mindestens drei Kindern, bei denen ein Kind das 20. Lj. vollendet hat, erhalten eine einkommensabhängige monatliche Pauschalleistung für maximal ein Jahr zwischen 20,55 € und 82,19 €.
Griechenland
  • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Griechenland, die im vorangegangenen Jahr mindestens 50 Versicherungstage nachweisen können.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Enkel
  • Pflegekinder
  • Kind muss ledig sein
  • Wohnsitz in Griechenland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 22. Lebensjahr:
Bei Studium
ohne Altersgrenze:
Bei behinderten Kindern, wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt wurde.
  • οικοϒενειακό Επίδομα” (Familienbeihilfe/Kindergeld)
Verheiratete Kinder werden nicht berücksichtigt.
Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten Familienbeihilfen.
Kinderzuschuss zur Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Das Kindergeld beträgt monatlich:
für 1 Kind:
8,22 €
für 2 Kinder:
24,65 €
für 3 Kinder:
55,47 €
für 4 Kinder:
67,38 €
für jedes weitere Kind:
11,30 €
Für ein drittes Kind, das nach dem geboren wurde, wird eine monatliche Zulage von 2,93 € gezahlt.
Für behinderte Kinder wird monatlich eine Zulage von 3,67 € gezahlt.
Irland
  • Wohnsitz in Irland
  • Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern besteht ein vorrangiger Anspruch der Mutter bzw. Stiefmutter.
  • Lebt das Kind beim Vater bzw. Stiefvater und wird von ihm unterhalten, ist eine Zahlung des Kindergeldes an diesen möglich.
  • Lebt das Kind bei keinem der Elternteile, so hat diejenige Person Anspruch, in deren Haushalt das Kind lebt und betreut wird.
  • Wohnsitz in Irland
  • Kinder müssen in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sein und dort betreut werden.
Vollendung 16. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 18. Lebensjahr:
Bei Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung (Vollzeit), bei Teilnahme an einem „FÀS „Youthreach Course” (Förderlehrgang für Schulabbrecher), bei behinderten Kindern.
  • Child Benefit” (Kindergeld)
    Das Kindergeld beträgt monatlich pro Kind 140,00 €.
    Bei Drillingen und Vierlingen wird für jedes Kind doppeltes Kindergeld gezahlt; bei Zwillingen beträgt das Kindergeld das 1 ½ fache des ersten Kindes.
    Alleinerziehende erhalten pro Woche und Kind eine Zulage von 29,80 €, sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
 
Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Island
  • Eltern oder andere Personen, die das Kind unterhalten, müssen in Island unbeschränkt steuerpflichtig sein (Wohnsitz in Island).
  • Kindergeld wird in Abhängigkeit vom für das Vorjahr deklarierten Einkommen gewährt.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz des Kindes in Island ist nicht erforderlich.
Vollendung 18. Lebensjahr
  • Barnabætur” (Kindergeld)
Die Vorauszahlungen des Kindergeldes erfolgen jeweils zum 1. Februar und 1. Mai eines Jahres.
 
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, bestehend aus einer einkommensunabhängigen jährlichen Pauschalleistung für Kinder unter 7 Jahren in Höhe von 119.300 ISK und aus einer einkommensabhängigen Leistung für ältere Kinder in folgender jährlicher Höhe:
1. Kind:
199.839 ISK
2. und weitere Kinder:
237.949 ISK
Alleinerziehende erhalten höheres Kindergeld:
1. Kind:
332.950 ISK
2. und weitere Kinder:
341.541 ISK
Bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen werden die vorgenannten Beträge gekürzt.
Italien
  • Arbeitnehmer
  • öffentlich Bedienstete
  • arbeitnehmerähnliche Selbständige (freie Mitarbeiter, bestimmte Freiberufler, Reisegewerbetreibende)
  • selbständige Landwirte
  • Arbeitslose
  • Rentner
  • Vollwaisen
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Pflegekinder
  • Geschwister, Neffen, Nichten, Enkel, sofern Vollwaisen ohne Anspruch auf Waisenrente
  • Wohnsitz des Kindes in Italien
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 21. Lebensjahr:
Bei unterhaltsberechtigten Studenten und Auszubildenden, die in einem Haushalt von sechs Personen (Eltern und vier Kinder) leben.
ohne Altersgrenze:
Bei Behinderung
  • Assegni familiari” (Kindergeld)
    Kindergeld ist eine Leistung für die Familiengemeinschaft; das Jahreseinkommen darf einen gesetzlich festgelegten Betrag nicht übersteigen und muss mindestens zu 70 % aus Einkünften einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammen.
    Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Zahl der Kinder und ist einkommensabhängig. Eine Familie mit 2 Kindern, deren Jahreseinkommen 14.354,66 € nicht übersteigt, erhält beispielsweise eine monatliche Leistung in Höhe von 258,33 €. Übersteigt das Jahreseinkommen den Betrag von 77.629,96 €, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
 
Ergänzungsbetrag zur Unfallrente der italienischen Staatlichen Versicherungsanstalt (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Japan
  • Personen mit Wohnsitz in Japan, die ein Kind unterhalten.
  • Ausländer müssen im Besitz eines „resident”-Status sein.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz des Kindes in Japan ist nicht erforderlich, sofern nachgewiesen wird, dass an das Kind regelmäßig Unterhalt überwiesen wird und das Kind mind. zweimal jährlich besucht wird.
31. März nach Vollendung des 15. Lebensjahrs
(= bis zum Abschluss der japanischen Mittelschule)
  • ??*??*??*??*??* „kodomo teate
    (Child Allowance/Kindergeld)
    Das Kindergeld ist eine einkommensabhängige Leistung. Sofern die maßgebliche jährliche Einkommensgrenze unterschritten ist, liegt der monatliche Betrag bei 10.000 JPY (für Kinder über 3 Jahren) bzw. bei 15.000 JPY (für Kinder unter 3 Jahren sowie für über 3 Jahre alte dritte und weitere Kinder in Schulausbildung). Ist die o. g. Einkommensgrenze überschritten, liegt der monatliche Betrag bei 5.000 JPY pro Kind.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt dreimal jährlich für jeweils vier Monate:
im Februar, im Juni und im Oktober.
 
Kanada
  • Wohnsitz/Steuerpflicht in Kanada
  • Kanadische Staatsangehörigkeit oder „resident”-Status („permanent resident” oder „temporary resident” mit mindestens 18 Monaten Aufenthalt in Kanada).
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kind muss im Haushalt des Elternteils leben.
Vollendung 18. Lebensjahr
  • CCTB – Canada Child tax benefit” (Kindergeld)
    „CCTB” ist ein einkommensabhängiger Steuerfreibetrag, der für Kinder unter 18 Jahren gewährt wird.
Sonderregelung in Québec.
 
Kroatien
  • Wohnsitz in Kroatien
  • Kroatische Staatsangehörigkeit oder Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung (drei Jahre Mindestaufenthalt).
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • angenommene Kinder
  • Pflegekinder
  • Nichten, Neffen, Enkel
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben.
  • Kind muss unverheiratet sein
Vollendung 15. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 19. Lebensjahr:
Kinder, die wegen späterer Einschulung oder aus gesundheitlichen Gründen noch die (achtstufige) Grundschule besuchen bzw. Kinder in Schulausbildung bis zum Abschluss der Mittelschule, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem das Kind sein 19. Lebensjahr vollendet.
Vollendung 21. Lebensjahr:
Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen die Schulausbildung nicht früher abschließen konnten, sowie Kinder mit Behinderung.
Vollendung 27. Lebensjahr:
Schwerbehinderte Kinder.
  • Doplatak za djecu” (Kindergeld)
    Das Kindergeld ist abhängig vom monatlichen durchschnittlichen Gesamteinkommen pro Haushaltmitglied. Es beträgt monatlich pro Kind 299,34 HRK (bei einem Einkommen bis 543,14 HRK) bzw. 249,45 HRK (bei einem Einkommen bis 1.119,53 HRK) bzw. 199,56 HRK (bei einem Einkommen bis 1.663,00 HRK). In besonderen Fällen werden folgende höhere monatliche Beträge gezahlt: Vollwaisen erhalten zwischen 249,45 bis 374,18 HRK, Halbwaisen zwischen 229,49 bis 344,24 HRK, behinderte Kinder zwischen 249,45 bis 374,18 HRK, schwerbehinderte Kinder 831,50 HRK und Kinder eines getöteten, gefangenen oder verwundeten Veteranen aus dem kroatischen Heimatkrieg 374,18 HRK.
  • Geburtenförderungszuschlag
    Ab dem dritten Kind wird zusätzlich ein Geburtenförderungszuschlag in Höhe von monatlich 500,00 HRK bzw. ab dem fünften Kind in Höhe von monatlich 1.000,00 HRK gezahlt.
Der Anspruch besteht ab dem Tag der Antragstellung.
Es wird stets über den zwölfmonatigen Zeitraum vom 1. März des Vorjahres bis zum 28. Februar des laufenden Jahres entschieden.
 
Lettland
  • Leibliche Mutter oder Vater oder Vormund mit Wohnsitz/ständigem Aufenthalt in Lettland.
  • Ausländer müssen eine permanente Aufenthaltsgenehmigung sowie eine persönliche Identitätsnummer haben.
  • Kinder müssen ihre persönliche Identitätsnummer in Lettland erhalten haben, welche bei der Registrierung im Melderegister vergeben wird. Diese Registrierung ist nicht an den (dauerhaften oder vorübergehenden) Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit gebunden.
Vollendung 15. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 20. Lebensjahr:
für Schüler/Studenten, die kein Stipendium erhalten.
  • imenes valsts pabalsts” (Kindergeld)
Das Kindergeld ist eine steuerfinanzierte einkommensunabhängige Leistung.
 
Das Kindergeld beträgt monatlich:
1. Kind:
11,38 €
2. Kind:
22,76 €
vom 3. Kind an:
34,14 €
Liechtenstein
  • Wohnsitz bzw. Erwerbstätigkeit (auch Selbständige) in Liechtenstein.
  • Vollwaisen
  • leibliche Kinder
  • Enkel
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Liechtenstein ist nur bei Vollwaisen erforderlich.
  • Kein Anspruch auf Kinderzulage besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehepartner zu leisten ist sowie für Kinder, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben.
Vollendung 18. Lebensjahr
  • Kinderzulage (Kindergeld)
 
Kinderrente zur Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Die Kinderzulage wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:
1. u. 2. Kind (bis 10 J.):
je 280 CHF
→ Zwillinge erhalten:
je 330 CHF
1. u. 2. Kind (ab 10 J.):
je 330 CHF
vom 3. Kind an:
je 330 CHF
Litauen
  • Mindestens ein Elternteil/Vormund muss seinen Wohnsitz in Litauen haben.
  • Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn Mutter- oder Vaterschaftsgeld in Höhe von mehr als 525 LTL gezahlt wurde.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • adoptierte Kinder
  • Kind muss seinen ständigen Wohnsitz in Litauen haben.
Vollendung 7. Lebensjahr
(für Familien mit bis zu zwei Kindern)
Vollendung 18. Lebensjahr
(für Familien mit drei und mehr Kindern)
  • išmoka vaikui” (Kindergeld)
Die Höhe des Kindergeldes entspricht einem bestimmten Prozentsatz des Mindestlebensstandards, der von der Regierung festgelegt wird.
 
Das Kindergeld für Familien mit bis zu zwei Kindern beträgt monatlich pro Kind:
bis zum 2. Lj.:
28,50 €
bis zum 7. Lj.:
15,20 €
Für Familien mit drei oder mehr Kindern beträgt das monatliche Kindergeld pro Kind:
bis zum 2. Lj.:
28,50 €
bis zum 18. Lj.:
15,20 €
Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn das Monatseinkommen pro Familienmitglied mehr als das 1,5 fache der Staatlichen Einkommensunterstützung („Valstybés remiamos pajamos”) beträgt (153,00 €).
Luxemburg
  • Anspruchsberechtigte Person ist das Kind, das seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben muss; ausgezahlt wird das Kindergeld an den Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder (beim Vater nur bei Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme in Haushalt).
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Kinder, für die Personensorge/Vormundschaft per Gerichtsbeschluss dauerhaft übertragen worden ist.
Vollendung 18. Lebensjahr
Vollendung 25. Lebensjahr:
1) Bei Schulausbildung in einer Sekundarstufe (alle Schulabschlüsse) bzw. in einer technischen Sekundarstufe oder in einer gleichwertigen Form mit einem Unterrichtsumfang von mindestens 24 Stunden wöchentlich oder in einer Sonderschule (Institut für Sonderpädagogik o. Ä.), in der auf die Kompetenzen des Kindes zugeschnittener Unterricht erteilt wird.
2) Bei Absolvierung einer Berufsausbildung (Lehre), für die das Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt.
3) Bei Vorliegen einer Behinderung (Einkommen muss unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen liegen).
  • Allocations familiales” (Kindergeld)
    Seit existieren zwei verschiedene Berechnungssysteme nebeneinander:
Anwendung verschiedener Berechnungssysteme nebeneinander: siehe Spalte links!
Für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Ausland absolvieren und dort sozialversichert sind, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld wird nicht gezahlt für den Besuch von Fachhochschulen und Universitäten sowie für Fernstudien oder Abendkurse.
Kinderzuschuss zur Rente aus der Rentenversicherung, wenn der Anspruch auf Rente vor dem entstanden ist; Kinderzuschuss bei Unfallversicherung (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
A)
Alter Berechnungsmodus:
gilt für Familien, die bereits vor dem ein Anrecht auf Kindergeld hatten:
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt:
für 1 Kind:
265,00 €
für 2 Kinder:
594,48 €
für 3 Kinder:
1.033,38 €
für 4 Kinder:
1.472,08 €
für 5 Kinder:
1.910,80 €
für 6 Kinder:
2.349,48 €
für 7 Kinder:
2.788,17 €
für 8 Kinder:
3.226,88 €
B)
Neuer Berechnungsmodus:
gilt für Familien, deren Kind(er) am oder nach dem geboren sind:
Monatlicher Betrag pro Kind: 265,00 €
Zusätzliche Alterszuschläge werden seit für alle Kindergeldempfänger monatlich gezahlt für Kinder
ab vollendetem 6 Lj.:
20,00 €
ab vollendetem 12. Lj.:
50,00 €
  • Boni pour enfant” (Kinderbonus)
    Seit besteht der (bisherige) Kinderbonus nicht mehr als Einzelleistung, sondern wurde in den jeweiligen Kindergeld-Betrag integriert.
Malta
  • Personen mit Wohnsitz in Malta, die das Sorgerecht für ein Kind haben und das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
  • Wohnsitz in Malta
Vollendung 16. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 21. Lebensjahr:
Bei Berufsausbildung in einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung, sofern das Kind keine Vergütung oder Beihilfe erhält sowie bei Arbeitslosigkeit des Kindes, sofern das Kind arbeitslos gemeldet ist, nie erwerbstätig war und keine Rentenzahlungen oder Beihilfen erhält.
  • Allowance tat-Tfal” (Kindergeld)
    Das Kindergeld ist abhängig vom Familieneinkommen. Die maximalen monatlichen Leistungen betragen:
 
 
für 1 Kind:
96,32 €
für 2 Kinder:
192,64 €
für 3 Kinder:
288,96 €
für 4 Kinder:
385,28 €
für jedes weitere Kind:
96,32 €
Marokko
  • Arbeitnehmer in Marokko (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit, Mindestlohn)
  • Rentner
  • Hinterbliebene von Arbeitnehmern/Rentnern
  • eheliche Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • Kinder aus früherer Ehe eines der Ehepartner
  • In den Haushalt aufgenommene Kinder
Vollendung 12. Lebensjahr
Vollendung 18. Lebensjahr:
Bei Berufsausbildung
Vollendung 21. Lebensjahr:
Bei Studium
ohne Altersgrenze:
Bei Behinderung, wenn der Anspruch vor Erreichen der Altersgrenze anerkannt wurde.
  • Kindergeld
Maximal sechs Kinder werden berücksichtigt.
 
Mazedonien
  • Wohnsitz in Mazedonien
  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Nichten, Neffen, Enkel
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben.
Vollendung 19. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 26. Lebensjahr:
Bei Studium, Ausbildung, Behinderung.
  • Kindergeld
    (einkommensabhängig; Abstufung nach Alter).
  • Sonderzuschuss für behinderte, nicht in einem Heim lebende Kinder.
Nur die ersten drei Kinder werden berücksichtigt (nach der Reihenfolge der Geburt).
 
Niederlande
  • Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden.
  • Personen ohne Wohnsitz in den Niederlanden, sofern in den Niederlanden eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Anspruchsberechtigte müssen in der Volksversicherung versichert sein.
  • Anspruchsberechtigter muss Sorgerecht haben oder das Kind unterhalten.
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
Vollendung 18. Lebensjahr:
Für Kinder im Alter von 16–17 Jahren besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind
  • mit einem Nebenjob nicht mehr als 1.266 € netto pro Quartal verdient und
  • die Schule besucht und sich auf einen qualifizierenden Schulabschluss vorbereitet oder
  • vom Erwerb eines qualifizierenden Schulabschlusses freigestellt ist oder
  • bereits einen qualifizierenden Schulabschluss hat und
  • keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.
  • Kinderbijslag” (Kindergeld)
Anwendung verschiedener Kindergeldsysteme je nach Geburtsdatum: Zahlung erfolgt vierteljährlich.
 
Die „Kinderbijslag”-Beträge sind nach dem Alter der Kinder gestaffelt und betragen pro Quartal pro Kind
bis zum 5. Lj.:
197,67 €
bis zum 11. Lj.:
240,03 €
bis zum 17. Lj.:
282,39 €
Anspruch auf Kindergeld in doppelter Höhe besteht für außer Haus wohnhafte Kinder, die krank oder behindert sind oder eine Ausbildung absolvieren, wenn ein Unterhaltsbeitrag von mehr als 1.103 € pro Quartal geleistet wird und die Einkünfte des Kindes 1.266 € netto pro Quartal nicht überschreiten.
  • kindgebonden budget” (einkommensabhängiger Kinderzuschlag)
    Eltern, welche Kindergeld („Kinderbijslag”) für Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren beziehen, können „kindgebonden budget” in Anspruch nehmen, wenn ihr Einkommen und Kapital eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschreitet. Die Höhe des „kindgebonden budget” hängt ab von der Anzahl der Kinder, dem Alter der Kinder und der Höhe des Familieneinkommens.
  • TOG” (Unterhaltsbeihilfe für behinderte Kinder, die zu Hause leben)
    Zum wurde der bisherige „TOG” in das Kindergeld integriert.
Norwegen
  • Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz des Kindes in Norwegen
Vollendung 18. Lebensjahr
  • barnetrygd” (Kindergeld)

Die monatliche Höhe des Kindergeldes beträgt 970 NOK pro Kind.
  • Alleinerziehende erhalten eine monatliche „Zulage für alleinerziehende Elternteile” („Utvidet barnetrygd”) von 970 NOK.
  • Alleinerziehende erhalten für Kinder unter 3 Jahren monatlich eine Kleinkindzulage („Smäbarnstillegget”) von 660 NOK je Kind.
 
Kinderzuschuss zur Invaliden-/Altersrente für Kinder unter 18 Jahren (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Österreich
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Österreich.
  • Kinder leben im Haushalt oder es besteht eine überwiegende Unterhaltspflicht.
  • Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann das Kind selbst Familienbeihilfe beantragen.
  • Vollwaisen
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Pflegekinder
  • Enkelkinder

Voraussetzung:
Kind lebt nicht auf Dauer im Ausland; Kind lebt im Haushalt des Berechtigten oder wird überwiegend von diesem unterhalten und lebt nicht im Haushalt eines anderen Berechtigten.
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind sein 20. Lebensjahr vollendet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn dessen eigenes zu versteuerndes Einkommen 10.000 € im Kalenderjahr übersteigt.
Vollendung 24. Lebensjahr:
Bei Ausbildungswilligen: für die Zeit zwischen Schulabschluss und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung.
Vollendung 25. Lebensjahr:
Bei freiwilliger Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland; bei Schul- oder Berufsausbildung.
Vollendung 26. Lebensjahr:
Bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet haben.
ohne Altersgrenze:
Bei behinderten Kindern, deren dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lj. vorlag oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lj. eingetreten ist.
  • Kindergeld (Familienbeihilfe)
    wird monatlich in Abhängigkeit vom Kindesalter in folgender Höhe gewährt:
Keine Berücksichtigung von Kindern, die Unterhaltsansprüche gegen den (früheren) Ehepartner haben.
Keine Berücksichtigung bei Anspruch auf ausländisches Kindergeld.
Kinderzuschuss zur Rente aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung; Kinderzulage zur Beschädigtenrente aus österreichischer Kriegsopferversorgung (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
bis zum 3. Lj.:
111,80 €
bis zum 10. Lj.:
119,60 €
bis zum 19. Lj.:
138,80 €
ab vollend. 19. Lj.:
162,00 €
Bei Mehrkindfamilien erhöhen sich die o. g. Beträge folgendermaßen:
für 2 Kinder:
13,80 €
für 3 Kinder:
51,00 €
für 4 Kinder:
104,00 €
für 5 Kinder:
157,00 €
für 6 Kinder:
210,00 €
für 7 Kinder:
357,00 €
für 8 Kinder:
408,00 €
Für erheblich behinderte Kinder (mind. 50 % oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit) wird monatlich ein Zuschlag von 152,90 € gezahlt.
Im September jeden Jahres wird der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe in doppelter Höhe ausbezahlt.
  • Mehrkindzuschlag
    wird in Höhe von 20,00 € für jedes 3. und weitere Kind gezahlt, wenn die Eltern Familienbeihilfe beziehen und das Vorjahresfamilieneinkommen den Grenzbetrag von 55.000 € nicht übersteigt.
  • Kinderabsetzbetrag
    Dieser steht jedem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, monatlich in Höhe von 58,40 € zu; er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
Polen
  • Polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen
  • Ausländer, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind
  • Ausländer mit Flüchtlings-Status oder Aufenthaltserlaubnis
  • Bei getrennt lebenden Eltern ist die Haushaltsaufnahme maßgeblich.
  • Volljährige Kinder in Ausbildung können selbst einen Antrag stellen.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • gesetzlich betreute Kinder
  • Pflegekinder
  • Vollwaisen
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 21. Lebensjahr:
Bei (Schul-)Ausbildung
Vollendung 24. Lebensjahr:
Bei schulischer oder universitärer Ausbildung, wenn das Kind sich wegen Tod der Eltern oder wegen eines Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern selbst unterhält.
Vollendung 24. Lebensjahr:
Bei schulischer oder universitärer Ausbildung, wenn das Kind einen mittleren oder schweren Grad der Behinderung aufweist.
  • zasilek rodzinny
    (Familienbeihilfe/Kindergeld)
    Familienbeihilfe/Kindergeld wird nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie 674 PLN (764 PLN bei Familien mit einem behinderten Kind) nicht übersteigt. Monatliche Beträge pro Kind:
Zum wurde die neue Familienleistung „500 Plus” („Świadczenie wychowawcze”) eingeführt: siehe Spalte links!
 
Kinder bis zum 5. Lj.
95 PLN
Kinder bis zum 18. Lj.
124 PLN
Kinder bis zum 24. Lj.
135 PLN
Darüber hinaus gilt seit dem das Prinzip „Złoty für Złoty”: Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze, besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtanspruch auf Familienleistungen (Kindergeld + Zulagen) und dem Betrag, der die Einkommensgrenze übersteigt; jedoch darf der Anspruch 20 PLN nicht unterschreiten.
Familien mit drei und mehr Kindern erhalten eine monatliche „Beihilfe für kinderreiche Familien” für das 3. und jedes weitere Kind in Höhe von 95 PLN je Kind.
Alleinerziehende, Vormunde sowie ein volljähriges Kind in Ausbildung, wenn es Vollwaise ist und sich selbst unterhält, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 193 PLN pro Kind, jedoch maximal 386 PLN pro Familie.
Für behinderte Kinder wird zusätzlich eine „Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe” von monatlich 90 PLN (für ein Kind bis zur Vollendung des 5. Lj.) bzw. 110 PLN (für ein Kind bis zur Vollendung des 24. Lj.) gezahlt.
  • Zum wurde die neue Familienleistung „500 Plus” eingeführt, die nur auf Antrag zusätzlich zum KG gewährt wird. Ein Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lj. des Kindes. Für das erste Kind ist die Leistung immer einkommensabhängig, das monatliche Einkommen darf 800 PLN (1200 PLN bei Familien mit einem behinderten Kind) netto je Familienmitglied nicht überschreiten. Ab dem 2. Kind wird die Leistung einkommensunabhängig gewährt. Bei der Zählung der Kinder werden nur Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt. Die Leistung „500 Plus” wird monatlich in Höhe von 500 PLN pro Kind gezahlt.
Portugal
  • Personen mit Wohnsitz in Portugal, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Familieneinkomen eine bestimmte Einkommensgrenze („Referenzeinkommen”) nicht übersteigt.
  • Kinder, die das 18. Lj. vollendet haben, können Kindergeld für sich selbst beantragen.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • gesetzlich betreute Kinder in gemeinnützigen sozialen Einrichtungen
  • Pflegekinder
  • Das Kind muss seinen Wohnsitz in Portugal (oder durch das Gesetz rechtilich gleichgestellte Situation) haben und darf keine Berufstätigkeit ausüben.
Vollendung 16. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 24. Lebensjahr:
Bei Schul- oder Berufsausbildung; bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass sich die Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls verlängert; bei behinderten Kindern mit Anspruch auf Leistungen wegen ihrer Behinderung.
Vollendung 27. Lebensjahr:
Bei Schul- oder Berufsausbildung, wenn ärztlich bescheinigt wird, dass sich die Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls über das 24. Lj. hinaus verlängert sowie bei behinderten Kindern, die eine weiterführende Oberstufe besuchen.
  • Abono de familia para crianças e jovens” (Kindergeld)
    Die Höhe der Leistung wird anhand von Einkommensstufen ermittelt, die an den Indexwert für soziale Unterstützung anknüpfen. Für Kinder bis zum 1. Lj. liegen die monatlichen Beträge, je nach Einkommensstufe, zwischen 94,14 € und 145,69 € je Kind, für Kinder ab Vollendung des 1. Lj. zwischen 27,07 € und 36,42 € je Kind.
    Bei Alleinerziehenden wird das Kindergeld um 35 % erhöht.
    Ab dem 2. Kind wird das Kindergeld für Kinder zwischen dem 12. und 36. Lebensmonat verdoppelt, ab dem 3. Kind verdreifacht.
    Für behinderte Kinder wird zusätzlich ein monatliches Behindertengeld in folgender Höhe gezahlt:
Alleinerziehende erhalten eine 20 %ige Aufstockung des Kindergeldes sowie des Behindertengeldes.
 
bis zum 14. Lj.:
59,48 €
bis zum 18. Lj.:
86,62 €
bis zum 24. Lj.:
115,96 €
Rumänien
  • Personen mit Wohnsitz in Rumänien, die ein Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; ab Vollendung des 14. Lj. kann das Kindergeld mit Zustimmung der Eltern an das Kind ausgezahlt werden.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Rumänien
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Bis zum Abschluss einer weiterführenden Schule oder eines postsekundären Abschlusses.
  • alocaţia de stat pentru copii” (Kindergeld)
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig.
 
Die Höhe des Kindergeldes beträgt
bis 2 Jahre
200 RON
ab Vollendung des 2. Lj.
84 RON
Behinderte Kinder erhalten Kindergeld in Höhe von monatlich 200 RON.
Schweden
  • Wohnsitz in Schweden
  • Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht können wählen, an welchen Elternteil das Kindergeld gezahlt wird. Wenn keine Entscheidung getroffen wurde, wird das Kindergeld an die Mutter gezahlt; bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen wird das Kindergeld an das ältere Elternteil gezahlt.
  • Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, wird das Kindergeld an diesen Elternteil ausgezahlt.
  • Leben die Eltern nicht zusammen, kann derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, gegen den Willen des anderen Elternteils das Kindergeld beantragen; unter bestimmten Umständen können getrennte Eltern das Kindergeld teilen.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Schweden (Unterbrechung von bis zu 6 Monaten ist unschädlich).
Vollendung 16. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 18. Lebensjahr:
Bei Schulausbildung
  • Barnebidrag” (Kindergeld)
    Das Kindergeld beträgt monatlich je Kind 1.050 SEK.
  • Flerbarnstillägg” (Mehrkindzulage)
    Die Mehrkindzulage wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt und beträgt monatlich gesamt/je Familie:
 
In Einzelfällen Kinderzuschuss zur Rente (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
für das 2. Kind:
150 SEK
für das 3. Kind:
604 SEK
für das 4. Kind:
1.614 SEK
für das 5. Kind:
2.864 SEK
für das 6. Kind:
4.114 SEK
Schweiz
  • Arbeitnehmer und Selbständige außerhalb der Landwirtschaft mit Wohnsitz in der Schweiz
  • Nichterwerbstätige, deren jährliches Einkommen 42.300 CHF nicht übersteigt
  • Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind: für diesen Personenkreis gilt mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) eine Sonderregelung, die sowohl selbständigen Landwirten als auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen gibt.
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in der Schweiz oder in einem anderen EU-/EWR-Staat
Vollendung 16. Lebensjahr
Kinderzulage
darüber hinaus:
Vollendung 20. Lebensjahr:
Für erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage bis zum 20. Lebensjahr gezahlt.
Vollendung 25. Lebensjahr:
Ausbildungszulage für Kinder in Berufsausbildung
Ausbildungszulage wird nur gezahlt, wenn das jährliche Einkommen des Kindes 28.080 CHF nicht übersteigt.
  • „Kinderzulage, Ausbildungszulage” nach dem schweizerischen FamZG Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) – in Kraft seit  – beträgt in allen Kantonen die monatliche Kinderzulage (KiZu) pro Kind mindestens 200 CHF und die monatliche Ausbildungszulage (AusZu) pro Kind mindestens 250 CHF. Die Kantone können jedoch höhere Leistungen vorsehen, was in zahlreichen Kantonen – siehe untenstehende Auflistung – der Fall ist. Es sind jeweils die maximal vom jeweiligen Kanton gewährten Beträge genannt, für die i. d. R. bestimmte Voraussetzungen (z. B. Anzahl der Kinder, Alter der Kinder) erfüllt sein müssen (Beträge in CHF, KiZu/AusZu).
Am wurden alle Selbständigen in der gesamten Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt.
Kinderrente zur Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienleistung möglich)
Bern:
230/290
Freiburg:
265/325
Genf:
400/500
Graubünden:
220/270
Jura:
250/300
Luzern:
210/250
Neuenburg:
250/330
Nidwalden:
240/270
Waadt:
370/470
Wallis:
375/525
Zürich:
250/250
Zug:
300/350
  • Zusätzlich zur KiZu/AusZu gezahlte Leistungen schweizerischer Kantone:
    • Thurgau: Familienzulage 225 CHF mtl.
    • Basel-Stadt: Unterhaltszulage monatlich zwischen 411 und 566 CHF
    • Basel-Land: Erziehungszulage (Höhe ist einkommensabhängig)
    • Bern: Betreuungszulage jährlich zwischen 600 und 3.600 CHF
Slowakei
  • Wohnsitz in der Slowakei
  • Bei Nicht-EU-Bürgern (mit Ausnahme anerkannter Flüchtlinge) ist ein einjähriger Mindestaufenthalt erforderlich.
  • Anspruch hat die Person, die das Kind tatsächlich betreut.
  • Volljährige unterhaltsberechtigte Kinder können Kindergeld für sich selbst beantragen.
  • Kindergeld wird nur gezahlt, wenn das Kind weder eine Invalidennoch eine Sozialrente bezieht.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • aufgrund der rechtsgültigen Entscheidung eines Gerichts oder Kreisamtes
  • Wohnsitz in der Slowakei oder EU
Vollendung 16. Lebensjahr:
(Ende der Schulpflicht)
darüber hinaus:
Vollendung 18. Lebensjahr:
Bei Kindern mit einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Vollendung 25. Lebensjahr:
Bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung in Vollzeit oder wenn aufgrund dauerhafter Krankheit oder Verletzung kein Beruf ausgeübt bzw. kein Studium aufgenommen werden kann.
  • Pridavok nadiet’a” (Kindergeld)
    Das Kindergeld beträgt pro Kind monatlich 23,52 €.
 
 
Slowenien
  • Wohnsitz in Slowenien
  • Kindergeld wird nur an einen Berechtigten gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so bestimmen sie untereinander den Berechtigten; lebt das Kind im Haushalt nur eines Elternteils, hat dieser den vorrangigen Anspruch. Wird das Kind von einer dritten Person erzogen, kann diese das Kindergeld beantragen.
  • Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt können den Anspruch selbst geltend machen.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kind muss seinen Wohnsitz in Slowenien haben

Kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit ausübt, sich in einer Unterbringung mit kostenloser Ganztagsversorgung befindet, verheiratet ist oder in eheähnlicher Partnerschaft lebt bzw. allein mit einem Elternteil lebt und der Unterhalt nicht geregelt ist (außer wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist).
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 26. Lebensjahr:
Bei weiterführender (Berufs-) Ausbildung bzw. bei schwerer Krankheit.
  • Otroški dodatek” (Kindergeld)
    Das Kindergeld ist eine einkommensabhängige Sozialleistung für Familien mit einem Einkommen unterhalb des Durchschnittseinkommens. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Einordnung der Familie in eine von acht Einkommensklassen. Die monatlich gezahlten Kindergeldbeträge liegen zwischen 30,44 € (hohes Einkommen, ein Grundschulkind) und 137,18 € (niedriges Einkommen, drittes Kind in einer weiterführenden Schule).
    Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten eine zusätzliche jährliche Pauschale für kinderreiche Familien von 395 € bei drei Kindern bzw. 480 € bei vier oder mehr Kindern.
    Lebt das Kind mit nur einem Elternteil, wird das Kindergeld um 30 % erhöht. Besucht ein Kind im Vorschulalter keine Kinderbetreuungseinrichtung, wird das Kindergeld um 20 % erhöht.
 
 
Spanien
  • Wohnsitz in Spanien
  • Arbeitnehmer
  • zum System für Landwirte, Seeleute, Kohlearbeiter, Hausangestellte und Freiberufler gehörende Personen
  • Rentner der Sozialversicherung
  • Beihilfe- und Arbeitslosengeldempfänger
  • Vollwaisen können für sich selbst Kindergeld beantragen.
  • unterhaltsberechtigte Kinder oder Kinder in dauernder Pflegschaft
  • Wohnsitz in Spanien
  • Kinder, die aus einer Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von mehr als 75 % des jährlich festgelegten Mindestlohns erzielen, werden nicht berücksichtigt.
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
ohne Altersgrenze:
bei Behinderung von mind. 65 %
  • Prestaciones por hijo a cargo” (Kindergeld)
    Das monatliche Kindergeld beträgt pro Kind unter 18 Jahren 24,25 € pro Monat.
    Das monatliche Kindergeld für behinderte Kinder unter 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von mind. 33 % beträgt 83,33 €, für volljährige Kinder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % (75 %) monatlich 367,90 € (551,90 €).
Die Leistung entfällt, wenn das Familieneinkommen 11.576,83 € im Jahr übersteigt. Dieser Grenzbetrag erhöht sich beim 2. Kind auf 13.313,35 €, beim 3. Kind auf 17.423,84 € sowie ab dem 4. Kind um 2.822,18 € für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind. Lebt ein behindertes Kind im Haushalt, besteht die Einkommensgrenze nicht.
Kinderzuschlag in der gesetzlichen Unfallversicherung (zusätzlich zur Familienleistung möglich).
Tschechische Republik
  • Wohnsitz in der Tschechischen Republik
  • Eltern können untereinander eine Berechtigtenbestimmung treffen; kommt keine Einigung zustande, kann eine behördliche Entscheidung ergehen.
  • Unterhaltsbedürftige (sog. „abhängige”) Kinder:
  • schulpflichtige Kinder
  • Kinder in Berufsausbildung
  • behinderte Kinder bis zur Vollendung des 26. Lj.
Vollendung 15. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 26. Lebensjahr:
Bei (Berufs-)Ausbildung oder bei Behinderung
  • Přídavek na dítě” (Kindergeld)
 
 
Der Anspruch auf Kindergeld beschränkt sich auf Familien, deren Einkommen niedriger als das 2,4 fache des Mindestbedarfs ist. Das Kindergeld beträgt monatlich pro Kind:
Kinder bis zum 6. Lj.:
500 CZK
Kinder bis zum 15. Lj.:
610 CZK
Kinder bis zum 26. Lj.:
700 CZK
Tunesien
  • Arbeitnehmer (auch bei Arbeitsunfähigkeit)
  • Hinterbliebene von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  • Rentner
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder aus früherer Ehe
  • Kinder, für die Vormundschaft oder Sorgerecht beantragt worden ist.
Vollendung 14. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 16 Lebensjahr:
Kinder, die die Grundschule besuchen
Vollendung 18. Lebensjahr:
Kinder in Berufsausbildung
Vollendung 20. Lebensjahr:
Kinder, die die höhere Schule besuchen sowie haushaltsführende Töchter
ohne Altersgrenze:
Behinderte Kinder
  • Kindergeld
Kindergeld wird maximal für drei Kinder gezahlt.
 
Ungarn
  • Ungarische Staatsbürger oder andere aufenthaltsberechtigte Personen mit Wohnsitz in Ungarn
  • Antragsteller muss Elternteil sein (auch Pflege-/Stiefelternteil) oder Vormund oder Leiter eines Pflegeheims
  • Kindergeld wird nur an einen Berechtigten gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, bestimmen diese untereinander den Berechtigten; kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag die Vormundschaftsbehörde.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Das Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben (außer bei Studium oder Krankheit)
  • Das Kindergeld entfällt, wenn ein volljähriges Kind ein regelmäßiges Einkommen hat.
Vollendung 18. Lebensjahr
(Ende der Schulpflicht)
darüber hinaus:
Vollendung 23. Lebensjahr:
Bei Kindern in Schul-/Berufsausbildung
  • Családi pótlék” (Kindergeld)
 
 
Das Kindergeld beträgt monatlich pro Kind:
1. Kind:
12.200 HUF
2. Kind:
13.300 HUF
3. und weitere Kinder:
16.000 HUF
behindertes Kind:
23.300 HUF
Alleinerziehende erhalten folgende monatliche Beträge pro Kind:
1. Kind:
13.700 HUF
2. Kind:
14.800 HUF
3. Kind:
17.000 HUF
behindertes Kind:
25.900 HUF
Für ein Kind in einer Pflegeanstalt bzw. bei Pflegeeltern werden monatlich 14.800 HUF gezahlt.
Vereinigtes Königreich
  • Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die mindestens ein Kind aufziehen.
  • Aufenthaltsrecht von zugewanderten Antragstellern darf keinen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen.
  • Vorrangigen Anspruch hat derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben oder der Berechtigte leistet für das Kind Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Kindergeld).
  • Kinder, für die der Berechtigte Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Kindergeld) leistet.
  • Das Kind muss sich in der Regel im Vereinigten Königreich aufhalten.
Vollendung 16. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 17. Lebensjahr:
Bei Ausbildungssuche, solange keine Beschäftigung ausgeübt wird.
Vollendung 20. Lebensjahr:
Bei Schul-/Berufsausbildung
  • Child benefit” (Kindergeld)
Die Beträge für „Child Benefit” und „Child Tax Credit” wurden im April 2015 für vier Jahre eingefroren.
Kinderzuschuss zur Rente möglich.
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt monatlich
für das erste Kind:
89,70 GBP
für jedes weitere Kind:
59,37 GBP.
  • Child Tax Credit
    (Steuerabsetzbetrag für Kinder); die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab und entfällt bei Überschreitung einer bestimmen Einkommensgrenze. Für den „Child Tax Credit” (er wird als Bestandteil des Working Tax Credit gezahlt) gelten besondere Voraussetzungen, u. a. Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.

Seit dem wird eine Ertragsteuer von Bürgern erhoben, die ein jährliches Nettoeinkommen über 50.000,00 GBP haben und Child Benefit beziehen. Die Berechtigten können wählen, ob sie auf die Gewährung von Child Benefit verzichten oder diese Leistung weiterhin beziehen und entsprechende Steuern hierauf entrichten wollen. Der Anspruch auf Child Benefit bleibt jedoch dem Grunde nach bestehen.
Zypern
  • Wohnsitz in Zypern
  • mindestens ein Kind muss im Haushalt leben.
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben
  • Kind muss unverheiratet sein
Vollendung 18. Lebensjahr
darüber hinaus:
Vollendung 19. Lebensjahr:
Kinder in Vollzeit-(Berufs-) Ausbildung
Vollendung 21. Lebensjahr:
männliche Kinder bei Ableistung des Wehrdienstes in der Nationalgarde
ohne Altersgrenze:
Bei schwerer Behinderung
  • Επίδομα τέκνου” (Kindergeld)
    Die Höhe des Kindergeldes (Grundleistung) hängt von der Anzahl der Kinder und dem jährlichen Bruttoeinkommen der Familie des vorangegangenen Kalenderjahres ab. Die jährlichen Beträge der Grundleistung (Basis-Kindergeld) liegen zwischen 475,00 € pro Kind (Familie mit 1 Kind) und 1.135,00 € pro Kind (Familie mit 4 und mehr Kindern). Darüber hinaus werden Alleinerziehenden monatliche Zusatzleistungen pro Kind zwischen 160,00 € und 180,00 € gewährt.
Der Gesamtwert des Besitzes der Familie darf 1.200.000,00 € nicht übersteigen.
 

BZSt v. - St II 2 - S 2473-PB/16/00001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 151
HAAAG-38749