BFH Beschluss v. - VII B 147/99

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzministerium) widerrief mit dem angefochtenen Bescheid die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, weil aufgrund seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis sein Vermögensverfall zu vermuten war und er diese Vermutung nicht widerlegt habe (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes). Das Finanzgericht (FG) hielt den Widerrufsbescheid für rechtmäßig. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides trotz Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht in Vermögensverfall geraten sei. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen, gleichwohl sei aber nicht ersichtlich, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit so seien, dass das FinMin einem Antrag des Klägers auf Wiederbestellung stattgeben müsste.

Mit seiner Beschwerde, die der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) stützt und mit der er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, begehrt er die Zulassung der Revision.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt und einen Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit der Kläger durch seinen erst später bestellten Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom neue Gesichtspunkte zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, können diese nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO), die eine Ausschlussfrist ist, geltend gemacht worden sind. Die Ausführungen in dem (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) über die Möglichkeit einer betragsmäßigen Erweiterung der Anfechtungsklage nach Ablauf der Klagefrist können auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht übertragen werden.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz keine Rechtsfrage genannt, auf deren Entscheidung das angefochtene Urteil beruht und deren Klärung über den Einzelfall hinaus im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Anwendung und Fortentwicklung des Rechts liegt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7).

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz Verfahrensfehler rügt, hat er Verfahrensvorschriften, die durch das FG verletzt worden sein könnten, nicht ausdrücklich benannt.

Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO), die der Beschwerde darüber entnommen werden könnte, dass der Kläger wegen der Kürze der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am das Schreiben des FinMin vom nicht mehr habe entkräften können, ist unsubstantiiert. Da das Recht auf Gehör zu den verzichtbaren Rechten gehört (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hätte der Kläger zumindest vortragen müssen, dass er sich vergeblich um eine längere Äußerungsfrist bemüht hat.

Soweit der Kläger mit dem Vortrag, das Gericht habe die ihm in der mündlichen Verhandlung angebotenen Mandanten-Namen zum Beweis dafür, dass die Interessen der Auftragnehmer entgegen der Auffassung des FinMin nicht gefährdet seien, nicht angenommen, die Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen möchte, ist ein solcher Verfahrensmangel ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger diesen Beweisantrag gestellt hat. Außerdem hat der Kläger nicht dargetan, dass es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts auf die angeblich beantragte Beweiserhebung überhaupt angekommen wäre.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
QAAAA-65964