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Änderungen des UStAE zum Ort der Leistung bei grundstücksbezogenen sonstigen Leistungen
Anmerkungen zum
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG bestimmt bei grundstücksbezogenen sonstigen Leistungen den Belegenheitsort als Ort der Leistung. Die darauf bezogenen Erläuterungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Abschn. 3a.3 UStAE) hat das BMF jüngst durch ergänzt. Hintergrund der Änderungen sind insbesondere Vorschriften des Unionsrechts, die seit dem gelten (Art. 31a und Art. 31b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 [MwStSystRL-DVO]). Die Änderungen des UStAE werden im Folgenden zusammengefasst.
A. Deutsches Recht: Belegenheitsort als Leistungsort bei grundstücksbezogenen Leistungen
Wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt, ist der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG der Ort, an dem sich das Grundstück befindet (Belegenheitsort). Ob die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird oder nicht, ist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich, weil nach dem Gesetzeswortlaut sowohl § 3a Abs. 1 UStG („B2C-Auffangregelung“) als auch § 3a Abs. 2 UStG („B2B-Auffangregelung“) durch § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG verdrängt werden (s. auch Abschn. 3a.3 Abs. 1 UStAE). Erst recht kommt es für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. verwendet.
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG nennt – nicht abschließend – Beispiele für grundstücksbezogene sonstige Leistungen. Am ...