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Wirtschaftliches Eigentum bei Sale-and-lease-back
Andienungsrecht des Leasinggebers
Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Dies ist allerdings anders, wenn ein anderer als der Eigentümer für die Dauer der gewöhnlichen Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Der BFH hat nun dazu Stellung genommen, wie dies bei bestimmten Sale-and-lease-back-Gestaltungen ist.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG überließ anderen Unternehmen Wirtschaftsgüter auf bestimmte Zeit zur Nutzung in Form des Leasings. Dabei vereinbarte die KG u. a. mit der A-GmbH und der B-GmbH, dass die KG von diesen die Leasinggegenstände ankaufte und die beiden GmbHs diese Wirtschaftsgüter umgehend wieder nutzen konnten (Sale-and-lease-back). Die Leasingverträge sahen jeweils vor, dass die Vertragsdauer geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der überlassenen Wirtschaftsgüter war. In ihrer Gewinnermittlung behandelte die KG die Leasinggegenstände als eigenes Anlagevermögen und machte entsprechend Abschreibungen geltend. Dem folgte das Finanzamt mangels wirtschaftlichen Eigentums nicht.