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KSR Nr. 3 vom Seite 8

Rechnungsberichtigung

BFH verlangt keine zivilrechtlich richtige, neue, berichtigte Rechnung

Peter Brunner

Die Berichtigung eines Steuerbetrags muss durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer hinreichend bestimmten, schriftlichen Erklärung erfolgen. Eine Abtretungserklärung kann genügen. Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung ist nicht notwendig.

Unzutreffender Steuerausweis und Rechnungsberichtigung

Im Besprechungsurteil geht es um die Berichtigung von Rechnungen, in denen die leistende Unternehmerin (Klägerin) Umsatzsteuer offen ausgewiesen hatte, obwohl nicht die Klägerin, sondern die im Inland ansässigen Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG (a. F.) schuldeten.

Strittig war in dem gerichtlichen Verfahren, ob die Klägerin die ursprünglichen Rechnungen wirksam berichtigt hatte mit der Folge, dass die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht mehr von ihr geschuldet würde. Die Klägerin reichte beim Finanzamt berichtigte Rechnungen ein, die aber nach Auffassung des Finanzamts den Leistungsempfängern nicht zugegangen seien. Zudem sei keine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Steuer nachgewiesen worden. Ergänzend legte die Klägerin Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und den Leistungsempfängern vor, woraus sich der Zugang der berichtigten Rechnungen ergeben sol...

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