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Ermittlung von Überentnahmen
Vor Einführung des § 4 Abs. 4a EStG eingelegte Wirtschaftsgüter sind einzubeziehen
Der BFH hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen sind, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen laut BFH auf die Personengesellschaft über und sind vom Einbringenden fortzuführen.
Gesetzlicher Hintergrund
Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtsc...