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Gesellschaftsrecht | Zuständigkeit des Aufsichtsrats für Vorstands-/Beratervertrag und Festsetzung der Bezüge
Die Entscheidung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder und der Abschluss der die Vergütung betreffenden Verträge fällt in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats (§ 84 Abs. 1 Satz 5 AktG i. V. mit § 87 AktG, § 112 AktG). Dabei gehört der Abschluss dieser Verträge auch dann zur Kompetenz des Aufsichtsrats, wenn sie von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern mit einem Dritten abgeschlossen werden und mit diesem eine Vergütung für die – ggf. nur vorübergehende – Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Denn nur dadurch ist der Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungskompetenz seitens des Aufsichtsrats gewährleistet ( NWB WAAAE-93182). Ob der Vertrag als Beratervertrag und die zu erbringenden Leistungen als Beratungsleistungen bezeichnet werden, ist da...