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Körperschaftsteuer | Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibads
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. (2) Übt die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, weil sie den verlustbringenden Freibadbetrieb an einen eingetragenen Verein verpachtet hat, ist die Verpachtungstätigkeit nicht begünstigt.
Die Schließung des dauerdefizitären Freibads der Organtochter der Klägerin, einer GmbH in der Hand einer Stadt, wurde nach Bürgerprotesten dadurch abgewendet, dass es zu einem die AfA abdeckenden Entgelt an einen Trägerverein verpachtet wurde. Dessen Ve...