NWB Nr. 9 vom Seite 617

Investment- und Reality-Stories

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Wohin nur mit dem Geld?

Immobilien – sei es das Eigenheim oder der Immobilienfonds – gelten in Zeiten niedriger Zinssätze als verlockende, vielversprechende Kapitalanlage. Insbesondere eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erscheint Investoren auf den ersten Blick äußerst attraktiv, stellen die Initiatoren in auf Hochglanzpapier gedruckten, bilderreichen Prospekten nicht selten Renditen von bis zu 10 % pro Jahr in Aussicht. Schlüssig wirkende „Investment-Stories“ präsentieren die Immobilienanlagen als krisensicher und werthaltig. Die Realität dagegen sieht oftmals anders aus: Unter dem Titel „Warnliste Geldanlage“ hat zu Beginn dieses Jahres die Stiftung Warentest einen Überblick über besonders „dubiose, unseriöse oder sehr riskante Geldanlageangebote“ veröffentlicht, in dem sich auch etliche Anbieter geschlossener Immobilienfonds wiederfinden. Für Anleger, die ihr Kapital in diese sog. Schrottimmobilien investiert haben, stellt sich die Frage, wie sie zumindest einen Teil ihrer Investition retten können.

In den vom Bundesfinanzhof am entschiedenen Fällen hatte sich eine Vielzahl von Investoren in einem Sammelklageverfahren zusammengeschlossen und von der Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen vertrieben worden waren, Schadensersatz aus Prospekthaftung sowie Rückzahlung ihrer Einlagen verlangt. Das Angebot des Kreditinstituts, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen, wenn sie im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen verwerfen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichten, nahmen die Anleger an und erhielten für die Übertragung ihres Anteils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung. Klärungsbedürftig war die Aufteilung dieses „Gesamtkaufpreises“ in einen (steuerbaren) Veräußerungsgewinn und (nichtsteuerbaren) Schadensersatz. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich in früheren Jahren an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben. Kritische Anmerkungen zu den Entscheidungsgründen von Fink lesen Sie auf .

Sowohl als ökologisch wie auch ökonomisch sinnvoll gilt die Investition in ein Blockheizkraftwerk. Unternehmer, die ein solches Kraftwerk erwerben, speisen in aller Regel den erzeugten Strom – gegen eine Vergütung des Betreibers – in das öffentliche Netz ein und nutzen die daneben produzierte Wärme für ihr eigenes Unternehmen. Zur Aufteilung von Vorsteuern bei Anschaffungskosten für Blockheizkraftwerke hat der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom Stellung genommen. Die Ausführungen des Gerichts geben Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen der Bundesfinanzhof andere wirtschaftliche Aufteilungsmaßstäbe für präziser erachtet als den Umsatzschlüssel. Die Folgerungen aus der Entscheidung stellt Becker auf dar.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 617
NWB DAAAG-38344