Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Bezug:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2017 I S. 180, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„ 2 Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d. h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.”
bb)Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
cc)Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nummer 6 wird das Wort „und” gestrichen.
bbb)Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Errichtung eines Baugerüsts, und”
ccc)Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt:
„8. die Überlassung von Personal, insbesondere bei der Einschaltung von Subunternehmern, wenn gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang mit einem Grundstück geschuldet wird (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 18a).”
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. 1die Verwaltung von Grundstücken und Grundstücksteilen (z. B. Mietzinsverwaltung, Buchhaltung und Verwaltung der laufenden Ausgaben). 2 Hiervon ausgenommen ist die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken, selbst wenn das Portfolio Grundstücke enthält;”
bb)Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. 1Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. 2 Hiervon umfasst sind auch Leistungen, die nicht vollständig vor Ort erbracht werden (z. B. Fälle der Fernwartung), sofern der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistung vor Ort erbracht wird;”
Abschnitt 3a.4 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter. 2 Gleiches gilt für die Überlassung von Flächen in einem Hotel (Konferenz-, Seminar- oder Tagungsräume) einschließlich der Konferenztechnik.”
In Abschnitt 3a.9 wird nach Absatz 18 folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 18a eingefügt:
„Personalgestellung
(18a) 1 Unter einer Gestellung von Personal ist die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen, welcher das Personal für seine Zwecke einsetzt. 2 Dabei muss der Leistungsempfänger in der Lage sein, das Personal entsprechend seines Weisungsrechts einzusetzen. 3 Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten muss beim Leistungsempfänger liegen. 4 Schuldet hingegen der leistende Unternehmer den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder Ereignisses, steht nicht die Überlassung des Personals, sondern die Ausführung einer anderen Art der Leistung im Vordergrund (zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 8).”
II. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 3 - S 7117-a/16/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 350
BB 2017 S. 406 Nr. 8
DB 2017 S. 398 Nr. 8
DStR 2017 S. 397 Nr. 7
StB 2017 S. 117 Nr. 4
UR 2017 S. 283 Nr. 7
UStB 2017 S. 81 Nr. 3
UVR 2017 S. 168 Nr. 6
Ubg 2017 S. 168 Nr. 3
KAAAG-38333