Nachlassverwaltung und -abwicklung im Überblick
Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben und die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Nachlass beschränkt. Sie sollte beantragt werden, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und zum Zeitpunkt der Beantragung keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist. – Für den Fall, dass sich eine Nachlassverwaltung bei Ihren Mandanten anbietet, sollten Sie darauf aufmerksam machen. Vielfach ist diese Möglichkeit der Haftungsbegrenzung bzw. die Unterstützungsmöglichkeit bei der Abwicklung des Nachlasses nicht bekannt.
Antragsberechtigt für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist der Erbe. Aber auch Nachlassgläubiger können einen entsprechenden Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft stellen, wenn die Befriedigung ihrer gegen den Nachlass gerichteten Forderungen gefährdet erscheint.
Die zentralen Aufgaben bei der Nachlassverwaltung bestehen aus:
der Prüfung des Nachlassbestands,
der Erstellung eines Verzeichnisses der Aktiva und Passiva,
der Regelung offener Angelegenheiten,
der Vermittlung zwischen den Miterben,
der Abwehr unberechtigter Ansprüche von Gläubigern und Finanzamt,
der Anfertigung von Einkommens- und Erbschaftsteuererklärungen,
der Entwicklung eines Plans zur Erhaltung oder Verwertung des ererbten Vermögens.
Die interaktive Checkliste „Nachlassverwaltung und -abwicklung im Überblick“ listet die wesentlichen Aufgaben auf. Hier können Sie übersichtlich den aktuellen Stand ablesen – so sehen Sie auf einen Blick, welche Punkte noch offen sind. Die Checkliste können Sie unter NWB WAAAE-94676 aufrufen.
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Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2017 Seite 75
YAAAG-38256