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Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
Der BFH bestätigt im die bisherige Verwaltungsauffassung, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG eng auszulegen ist.
A. Leitsatz
Ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt für andere Kreditinstitute im Rahmen der Abwicklung deren „beleghaften“ Zahlungs- und Überweisungsverkehrs Schecks, Überweisungen sowie Lastschriften im Wesentlichen lediglich technisch bearbeitet, führt keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr aus.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, erbrachte in den Streitjahren 2000-2003 im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund von mehreren Dienstleistungsverträgen gegenüber anderen Kreditinstituten gegen Entgelt Leistungen, die der Abwicklung des „beleghaften“ Zahlungs- und Überweisungsverkehrs dieser Kreditinstitute dienten. Zur Nachbearbeitung der Belege für die Leistungsempfänger-Kreditinstitute wurden von der Klägerin sechs Mitarbeiter beschäftigt.
Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Klägerin mit der Abwicklung des beleghaften Zahlungsverkehrs für Dritte an diese umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe. Die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 2000-2003 wurden geä...