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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung bei Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen im Internet über einen Dritten
Das Hessische FG hat entschieden, dass eine GmbH, die mit einem Rechteinhaber eine Vereinbarung zur systematischen Abmahnung und Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen wegen von der GmbH ermittelten Urheberrechtsverletzungen im Internet geschlossen hat, Leistungen an die Rechteinhaber erbringt. Die Schadensersatzzahlungen der Schädiger an die GmbH, soweit sie vereinbarungsgemäß bei ihr verbleiben, stellen dabei Entgeltzahlungen von dritter Seite i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die von der GmbH an den Rechteinhaber erbrachte Leistung dar.
A. Sachverhalt
Die Klägerin befasste sich in den Streitjahren mit der systematischen Abmahnung und Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen anlässlich der von ihr ermittelten Urheberrechtsverletzungen im Internet (hier: Verstöße gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG in privaten Online-Tauschbörsen für Musik- und Filmaufnahmen).
Für die Streitjahre hatte die Klägerin mit den Inhabern von Urheberrechten verschiedener Ton- und Bildwerke jeweils Verträge geschlossen, nach denen der Rechteinhaber der Klägerin für die Dauer des Vertrages das ausschließliche Recht einräu...