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BMF | Behandlung von Alterseinkünften nach dem DBA Niederlande 2012
Das BMF nimmt in einem achtseitigen Schreiben vom zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften im Hinblick auf Art. 17 DBA Niederlande 2012 Stellung. Das neue Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung (Art. 33 Abs. 6 DBA Niederlande 2012 – bei Ausübung des Wahlrechts gilt für das Jahr 2016 noch das alte DBA Niederlande von 1959) ab dem anzuwenden. Es wirkt sich auf die Besteuerung der Alterseinkünfte insbesondere insofern aus, als im Prinzip Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen nur noch im Wohnsitzstaat besteuert werden. Bei einem Wohnsitz in den Niederlanden besteuert Deutschland diese Einkünfte nur noch, wenn deren Summe (brutto) mehr als 15.000 € im Kalenderjahr beträgt (Art. 17 Abs. 2 DBA Niederlande 2012). Diese Summe ist, so das BMF klarstellend, eine Freigrenze, kein Freibetrag. Die in den Niederlanden gezahlte Steuer wird auf die de...