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Rückkauf von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
Zugleich Anmerkung zu den BFH-Urteilen vom 6.9.2016 - IX R 44/14, IX R 45/14 und IX R 27/15
[i] BFH, Urteile vom 6.9.2016 - IX R 44/14 NWB QAAAF-88396, IX R 45/14 NWB KAAAF-88398 und IX R 27/15 NWB AAAAF-88397 Der BFH hat sich in seinen Urteilen vom - IX R 44/14 NWB QAAAF-88396, IX R 45/14 NWB KAAAF-88398 und IX R 27/15 NWB AAAAF-88397 mit der Problematik des Rückkaufs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds auseinandergesetzt. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist – wie in den Streitfällen für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Rücknahme von Klagen –, die nicht den [i]Fink, NWB 35/2016 S. 2656Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, der vereinbarte „Kaufpreis“ insoweit in einen nichtsteuerbaren und einen steuerbaren und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen ist. Für diese Zwecke ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten. Übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies nach Auffassung des BFH dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung [i]Mustereinspruch NWB CAAAF-85265 unentgeltlich zugewendet werden soll. Eine weitere Entscheidung des BFH in dem Verfahren IX R 27/16 (vorhergehend...