BFH Beschluss v. - VI B 413/98

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist.

Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344; vom V B 94/86, BFH/NV 1988, 305; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 115 Anm. 10). Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, ist eine Frage der Auslegung, der auch Prozesshandlungen zugänglich sind (, BFHE 127, 135, BStBl II 1979, 374; BFH-Beschluss in BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603).

Die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde ist als bedingt eingelegt anzusehen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar in der Rechtsmittelschrift den Begriff der Bedingung nicht verwendet. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist jedoch deutlich zu entnehmen, dass der Kläger vom erkennenden Senat zunächst eine Prüfung der Zulässigkeit der Revision und im Falle einer positiven Entscheidung kein weiteres Eingehen auf die Nichtzulassungsbeschwerde erwartet. Nur für den Fall, dass sich die Revision nicht als ohne weiteres statthaft erweisen sollte, sei die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

In Anbetracht der Unzulässigkeit wegen bedingter Einlegung braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen den formellen Anforderungen an die Begründung aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 984 Nr. 8
XAAAA-65898