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Einkommensteuer | Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG; Mietzuschuss; Fehlen konstitutiver Merkmale eines Gelddarlehens
Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990; § 5 Abs. 2a EStG 1997; § 1922, § 1936 Abs. 1 Satz 1, § 1964 BGB).
Im Urteilsfall erhielt ein Immobilienfonds in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden KG vom Generalübernehmer, der für die KG die Fonds-Immobilie errichtete und auch mit der Erstvermietung beauftragt war, ein „Mietzuschussdarlehen“. Damit sollte die KG trotz eines teilweisen Leerstands der Fondsimmobilie und entsprechend niedriger Mieteinnahmen in der ersten ...