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Umsatzqualität von an Kunden weiterbelasteten Reisekosten
I. Sachverhalt
Beratungsunternehmen B erzielt in 01 Erlöse aus einem Auftrag von K für eine Reorganisationsberatung. Wie vertraglich vereinbart, erhält B neben einem Pauschalhonorar von 1 Mio € zusätzlich die nachgewiesenen Reisekosten (firmeneigene Pkws nach Pauschalsätzen, sonst Einzelkosten) ersetzt. Angefallen sind Kosten von 100 T€, davon 80 T€ für Hotels, Mietwagen, Bahn- und Flugtickets (die B jeweils in eigenem Namen beauftragt hat), sowie 20 T€ für die Nutzung firmeneigener Pkws.
II. Fragestellung
Führen die weiterbelasteten Reisekosten bei B zu Umsatzerlösen?
III. Lösungshinweise
1. Problemstellung
Auch in der durch das BilRUG erweiterten Definition des § 277 Abs. 1 HGB liegen Umsatzerlöse nur insoweit vor, als das Unternehmen entgeltlich Leistungen (Verkauf, Verpachtung, Dienstleitung) erbringt.
Bei B ist deshalb zu untersuchen, ob die Weiterbelastung der Reisekosten Teil der entgeltlichen Dienstleistung oder ein davon zu separierender Vorgang mit dem Charakter eines durchlaufenden Postens ist.
2. Begriff des durchlaufenden Postens
2.1 Unmittelbare Rechtsbeziehungen
Im HGB selbst findet sich der Begriff des durchlaufenden Postens nicht, dafür aber zunächst in § 10 Abs. 1 UStG. Da das UStG technisch an den Rechtsverkehr...